Rz. 6

Das Gericht erlässt einen Strafbefehl nur dann, wenn es sich bei der zu ahndenden Tat um ein Vergehen handelt.[1] Vergehen sind solche Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.[2] Dabei bleiben Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, für die Einteilung außer Betracht.[3] Somit handelt es sich bei Steuerstraftaten i. S. d. § 369 AO stets um Vergehen, da die Freiheitsstrafe nach §§ 370 Abs. 1, 372 AO und § 374 AO im Mindestmaß nicht ein Jahr beträgt.

Die Strafsache soll tatsächlich und rechtlich so einfach gelagert sein, dass das Gericht bei summarischer Prüfung zu einem hinreichenden Tatverdacht gelangt. Ungeeignet sind daher Verfahren, die tatsächlich noch nicht aufgeklärt sind.[4] Auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen kann die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft angezeigt sein, so beispielsweise bei Wiederholungstätern oder bei Straftaten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die wirtschaftliche Ordnung erschüttern können oder eine Aufklärung im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung erfordern.

 

Rz. 7

Kündigt der Beschuldigte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an, er werde gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen oder bestreitet er im Rahmen der abschließenden Vernehmung die Tat, so hindert dies die Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht daran, den Erlass eines Strafbefehls beim Gericht zu beantragen.[5]

[4] Wohl aber können einfach gelagerte Teile einer umfangreichen Strafsache im Rahmen der StPO abgetrennt und separat ein Strafbefehl beantragt werden.
[5] Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St) 2023, Nr. 175 Abs. 3 S. 2 RiStBV.

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