Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Pfändung des Ersatzanspruchs

Rz. 7 Bei verbrauchbaren Sachen erwirbt der Nießbraucher nach § 1067 BGB Eigentum an diesen. Dann tritt nach § 1086 BGB für das Recht auf Befriedigung des Gläubigers des Nießbrauchbestellers an die Stelle der Sachen ein Anspruch des Bestellers auf Wertersatz. Der Nießbraucher ist gem. § 1086 S. 2 BGB zum sofortigen Ersatz verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine persönl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.4 Keine Gegenleistung

Rz. 30 Steuern sind nach Abs. 1 nur solche Abgaben, "die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen". Den Betroffenen wird durch die Steuer eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos", also ohne Rücksicht auf eine entsprechende Gegenleistung der öffentlichen Hand zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens auferlegt.[1] Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Besonderheiten der Vollstreckung bei Gütergemeinschaft

Rz. 8 Die Eheleute können durch wirksamen Ehevertrag gem. §§ 1408, 1415ff. BGB den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Für die Zwangsvollstreckung von Forderungen gegen einen der Ehegatten[1] differenziert § 740 ZPO hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen zum einen nach der Zugehörigkeit des Gegenstands zu den Vermögensmassen i. S. d. §§ 1416ff. BGB (Gesamtg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.3 Weitere grundrechtliche Bindungen

Rz. 63 Neben den gleichheitsrechtlichen Anforderungen an ein verfassungsgemäßes Steuergesetz kommt auch den Begrenzungen aus den Freiheitsrechten erhebliche Bedeutung zu.[1] In Betracht kommen insbesondere mögliche Verstöße gegen die Eigentums- und Erbrechtsgarantie[2], die Berufsfreiheit[3], den Schutz von Ehe und Familie[4], die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.9.4.3 Zeitmoment

Rz. 59 Gegenüber den anderen Anwendungsfällen des Grundsatzes von Treu und Glauben spielt der Zeitablauf eine erhebliche Rolle. Verwirkung setzt stets voraus, dass der Berechtigte das Recht über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat. Bei der Steuerfestsetzung ergibt sich die äußerste zeitliche Grenze aus den Verjährungsvorschriften.[1] Bei einem Hinzutreten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.7 Rechtsschutzgewährende Auslegung

Rz. 159 Keine Auslegungsmethode ist die sog. rechtsschutzgewährende Auslegung von Verfahrenserklärungen. Dieser Grundsatz zielt auf der Grundlage der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zugunsten eines Rechtsbehelfsführers auf eine Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, der den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.4.1 Gegenleistungen nach Zuteilungsgesetz 2012

Rz. 32 Die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012[1] zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie zur Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 werden nicht voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die erworbenen Emissionsberechtigungen e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.5 Grenzen der Ermessensausübung

Rz. 28 Nach § 5 AO haben die Finanzbehörde bei der Ermessensausübung "die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten". Diese Grenzen ergeben sich zunächst aus der Ermächtigungsvorschrift. Sie sind aber auch aus den allgemeinen Grundsätzen (s. Rz. 39ff.) herzuleiten. Bei den Grenzen werden die äußeren und die inneren Ermessensgrenzen unterschieden. Rz. 29 Die äußeren Ermes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.1.2 Grenzen der Auslegung

Rz. 137 Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.[1] Gerichte dürfen sich wegen der Bindung an Gesetz und Recht[2] nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und nicht unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreifen.[3] Die Auslegung darf ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.1 Grundgesetz

Rz. 5 Das GG hat als Verfassung den obersten Rang unter den innerstaatlichen Rechtsnormen und Rechtsquellen. Die Steuergesetze und ihr Vollzug müssen wegen des Vorrangs der Verfassung[1] den Vorgaben des GG hinsichtlich der Steuergesetzgebungskompetenz[2], der Steuerertragshoheit[3] und der Steuerverwaltungshoheit[4] entsprechen. Rz. 6 Bindungen ergeben sich ferner aus dem Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.3 Auslegung von Vereinfachungsvorschriften

Rz. 147 Auch für Vereinfachungsvorschriften gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Die ausdehnende Auslegung einer Vereinfachungsregelung ist immer dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vereinfachungszweck sie zulässt. Bei der Rechtsanwendung und bestehenden Zweifeln bezüglich einer Normauslegung kann der Gesichtspunkt der Praktikabilität als Auslegungshilfe herangezogen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 5.1 Rechtscharakter

Rz. 108 Keine Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind die Verwaltungsanordnungen oder Verwaltungsvorschriften, deren Ziel in erster Linie die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Besteuerungspraxis ist. Sie enthalten bindende verwaltungsinterne Anweisungen von im Behördenaufbau weisungsbefugten Stellen an nachgeordnete Dienststellen. Als bloßes Innenrecht entfalten sie grundsät...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3 Zulässigkeit von Ermessensentscheidungen

3.1 Erfordernis gesetzlicher Ermächtigung Rz. 13 Das Ermessen setzt schon nach dem Wortlaut des § 5 Halbs. 1 und 2 AO eine entsprechende (gesetzliche) Ermächtigung voraus, durch die der Gesetzgeber der Verwaltung einen bestimmten bzw. jedenfalls durch Auslegung bestimmbaren Ermessensspielraum einräumt. Auch der Zweck der Ermächtigung für die zu treffende Ermessensentscheidung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2 Merkmale des Steuerbegriffs (Abs. 1)

2.1 Geldleistung Rz. 5 Steuern sind wie alle Abgaben Geldleistungen, also keine Sach- oder Dienstleistungen. Da es für die Begriffsbestimmung der Steuer unbeachtlich ist, ob die Geldleistung einmalig oder fortlaufend zu erbringen ist, konnte der entsprechende Hinweis in § 1 Abs. 1 RAO als entbehrlich gestrichen werden. 2.2 Von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt Rz. 6...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.9.4 Verwirkung

2.9.4.1 Anwendungsfall von Treu und Glauben Rz. 56 Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben[1] und Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"; dazu Rz. 42 ff.). Es greift ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Voraussetzungen der Vollstreckung

2.1 Entstehung der Forderung vor Nießbrauchbestellung Rz. 3 § 737 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch) (1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zul...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 6 Nachprüfung der Ermessensentscheidung

6.1 Einspruchsverfahren Rz. 53 Im Einspruchsverfahren darf die Finanzbehörde Fehler der Ermessensentscheidung beseitigen, die fehlende Begründung nachholen und das Ermessen neu ausüben.[1] Die Finanzbehörde ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO zur vollen Überprüfung der Ermessensentscheidung und deren Korrektur nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.[2] 6.2 Gerichtliches Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4 Ermessensfehler

4.1 Allgemeines Rz. 32 Bei Ermessensentscheidungen können Fehler verschiedenster Art auftreten. Ermessensfehler können auf unzutreffender Gesetzesauslegung, auf Fehlern im Verfahren wie z. B. der unterlassenen Anhörung des Beteiligten nach § 91 Abs. 1 AO vor Erlass eines Haftungsbescheids oder auf unzutreffenden bzw. unzureichenden Sachverhaltsermittlungen (vgl. oben Rz. 27),...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Vollstreckung in den Nachlass

2.1 Fortsetzung einer vorher begonnenen Vollstreckung nach dem Erbfall Rz. 5 § 779 ZPO (Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners) (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 4.2 Verletzung der äußeren Ermessensgrenze

4.2.1 Ermessensüberschreitung Rz. 34 Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, indem ihr entweder nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Ermessensermächtigung nicht zur Verfügung steht (Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm) oder die gewählte Rechtsfolge von der Ermäch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.1 Auslegungsgegenstand; Grenzen der Auslegung

6.1.1 Wortlaut Rz. 135 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Gesetzeswortlaut. Maßgebend ist der in diesem unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers.[1] Der Wortlaut einer Vorschrift ist stets auslegungsfähig. Gesetzestexte sind nie ganz eindeutig.[2] Bereits das einzelne gewählte Wort wird im allgemeinen und beson...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4 Verfassungskonforme – unionsrechtskonforme Auslegung

6.4.1 Verfassungskonforme Auslegung Rz. 162 Lässt eine Vorschrift in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden nach Wortlaut, Zweck, Gesetzeszusammenhang und Entstehungsgeschichte mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führende Auslegung geboten.[1] In diesem Fall ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 1 Allgemeines

1.1 Sinn und Zweck Rz. 1 § 4 AO stellt als steuerliche Begriffsbestimmung klar, dass Gesetz i. S. d. AO nicht nur das Gesetz im formellen Sinn, sondern ("jede Rechtsnorm") auch das nur materielle Gesetz (z. B. Verordnungen und Satzungen) ist. Damit bestimmt § 4 AO den Begriffsinhalt der in der AO und in den Einzelsteuergesetzen vielfach verwendeten Begriffe "Gesetz", "Steuerg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 5 Verwaltungsvorschriften

5.1 Rechtscharakter Rz. 108 Keine Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind die Verwaltungsanordnungen oder Verwaltungsvorschriften, deren Ziel in erster Linie die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Besteuerungspraxis ist. Sie enthalten bindende verwaltungsinterne Anweisungen von im Behördenaufbau weisungsbefugten Stellen an nachgeordnete Dienststellen. Als bloßes Innenrecht ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Vollstreckung in das Eigenvermögen

3.1 Zwangsvollstreckung wegen Eigenverbindlichkeiten Rz. 17 Die Vollstreckung aus Eigenverbindlichkeiten des Erben in das ihm gehörende Vermögen (Eigenvermögen) ist vom Erbfall unabhängig und deswegen jederzeit möglich. 3.2 Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten 3.2.1 Zwangsvollstreckung vor Annahme der Erbschaft Rz. 18 Bevor der Erbe die Erbschaft nicht angenommen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 3.2 Ermessensarten

3.2.1 Entschließungs- und Auswahlermessen Rz. 17 Manche gesetzlichen Ermessensermächtigungen gewähren neben einem Entschließungsermessen (auch sog. Handlungsermessen) auch ein Auswahlermessen.[1] Rz. 18 Das Entschließungsermessen betrifft die Frage, ob die Behörde eine der von der Ermessensvorschrift bereitgestellten Rechtsfolge eintreten lassen und ob sie überhaupt handeln wi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten

3.2.1 Zwangsvollstreckung vor Annahme der Erbschaft Rz. 18 Bevor der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, kann wegen einer Nachlassverbindlichkeit nicht in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt werden.[1] 3.2.2 Zwangsvollstreckung nach Annahme der Erbschaft Rz. 19 Nachdem der Erbe die Erbschaft angenommen hat, kann wegen einer Nachlassverbindlichkeit in das Eigenvermögen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3 Zeitlicher Geltungsbereich

3.1 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Rz. 76 Zeitliche Geltung entfalten Gesetze und Rechtsverordnungen ab ihrem Inkrafttreten.[1] Mit diesem beginnt die Wirksamkeit (Rechtsverbindlichkeit). Für die Frage des zeitlichen Geltungswillens eines Gesetzes, insbesondere bei fehlendem Überleitungsrecht, gelten die Grundsätze zum sog. intertemporalen Recht.[2] Die zur Geltung gelang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Haftungsbeschränkungen

3.1 Haftungsbeschränkung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Rz. 5 § 1489 BGB (Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten) (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3 Weitere Auslegungsregeln

6.3.1 Ausdehnende Auslegung Rz. 145 Fällt ein Sachverhalt oder eine Gruppe von Sachverhalten bei Anwendung des Normwortlauts nicht unter die Norm, ist jedoch nach der teleologischen Auslegung der Sinn und Zweck der Vorschrift weiter als ihr Wortlaut, so kommt eine ausdehnende Auslegung in Betracht. Diese ist noch keine Lückenausfüllung, sondern die Auslegung des Anwendungsber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 4 Rangordnung der Rechtsnormen; Normenkollisionen

Rz. 104 Die Rechtsnormen stehen als Teil einer Gesamtrechtsordnung, die sich zu einer widerspruchslosen Einheit zusammenfügen muss, in einer Rangordnung. Aus dieser ergeben sich wegen der erforderlichen Klarheit über das im Einzelfall anzuwendende Recht Rangordnungsregeln (dazu Rz. 105ff.) Die Geltung einer vorrangigen Norm schließt die Geltung der nachrangigen Norm aus. Fer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.5 Rechtsanwendungsgleichheit

Rz. 60 Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht. Auch die Anwendung dieses Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte untersteht diesem Grundsatz. Rechtsanwendungsgleichheit ist eine Grundform des Rechtsstaats, wonach das bestehende Recht ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4.1 Verfassungskonforme Auslegung

Rz. 162 Lässt eine Vorschrift in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden nach Wortlaut, Zweck, Gesetzeszusammenhang und Entstehungsgeschichte mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führende Auslegung geboten.[1] In diesem Fall erlangt mithin die Verfassung eine ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.2.4 Historische Auslegung

Rz. 143 Der Entstehungsgeschichte kommt zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu.[1] Mit der historischen Auslegung kann daher unter Zugrundelegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift der Gesetzessinn oder- zweck ermittelt werden. Dazu sind die Gesetzesmaterialien (z. B. Begründung des Gesetzesentwurfs, Ausschussniederschriften) heran...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.5.2 Regelungslücke

Rz. 173 Die für eine Rechtsfortbildung erforderliche Regelungslücke ist gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, planwidrig unvollständig ist.[1] In diesem Fall ist zwar ein bestimmter Sachbereich gesetzlich geregelt; es fehlt jedoch eine Vorschrift für Fälle, die nach Grundgedanken und System des Gesetzes hätten mitgere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.1 Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung

Rz. 36 In der von § 3 Abs. 1 AO vorausgesetzten Auferlegung der Geldleistung gegenüber allen, bei denen der gesetzliche Tatbestand der Leistungspflicht erfüllt ist, findet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung Ausdruck. Rz. 37 Dieser aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip[1] abzuleitende Grundsatz[2] bedeutet zum einen, dass nur ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.4.2 Typisierung und Pauschalierung

Rz. 57 Steuergesetze betreffen regelmäßig Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bedienen sich zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften einer Typisierung bzw. Pauschalierung. Typisierende Gesetzesvorschriften[1] richten ihren Regelungsgehalt vergröbernd an typischen Normalfällen aus und lassen individuelle Besonderheiten unberücksich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.1.2 Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit

Rz. 43 Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung umschließt auch das Gebot der Tatbestandsbestimmtheit sowie das der Normenklarheit. Für alle Abgaben gilt nach der BVerfG-Rspr.[1] als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die Rechtslage erkennen, sein Verhalten danach einrichten und die auf ihn ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.9.4.1 Anwendungsfall von Treu und Glauben

Rz. 56 Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben[1] und Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"; dazu Rz. 42 ff.). Es greift ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 4 Einteilung der Steuern

Rz. 71 Die große Zahl der im Geltungsbereich der AO vorhandenen Steuern ergibt zwar kein in sich ausgewogenes, abgeschlossenes Steuersystem. Der gegenwärtige Rechtszustand ist vielmehr das Ergebnis einer längeren geschichtlichen Entwicklung mit Überschneidungen und unabgestimmtem Nebeneinander. Es ist gekennzeichnet durch die Erfahrung, dass sich in besonderen Situationen de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3 Verfassungsrechtliche Bindungen der Besteuerung

Rz. 35 Der Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO verlangt, dass die Geldleistungspflicht "allen" auferlegt ist, "bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Diese Erfordernisse gleichmäßiger und tatbestandsmäßiger Besteuerung sind indes nicht nur Merkmale des einfachgesetzlichen Steuerbegriffs, sondern unter der Geltung des GG auf der Grundla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Beginn der Vollstreckung nach dem Erbfall

Rz. 7 Soll wegen einer Verbindlichkeit des Erblassers die Vollstreckung erst nach dessen Tod beginnen oder wegen einer anderen Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vollstreckt werden, kommt es darauf an, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat.[1] 2.2.1 Vollstreckung vor Annahme der Erbschaft Rz. 8 § 1958 BGB (Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben) Vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 2.1 Geldleistung

Rz. 5 Steuern sind wie alle Abgaben Geldleistungen, also keine Sach- oder Dienstleistungen. Da es für die Begriffsbestimmung der Steuer unbeachtlich ist, ob die Geldleistung einmalig oder fortlaufend zu erbringen ist, konnte der entsprechende Hinweis in § 1 Abs. 1 RAO als entbehrlich gestrichen werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Zwangsvollstreckung wegen Eigenverbindlichkeiten

Rz. 17 Die Vollstreckung aus Eigenverbindlichkeiten des Erben in das ihm gehörende Vermögen (Eigenvermögen) ist vom Erbfall unabhängig und deswegen jederzeit möglich.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.6 Landesverfassungen

Rz. 23 Landesverfassungsrecht geht im Bereich des jeweiligen Landes den einfachen Landesgesetzen vor. Es ist jedoch nach Art. 31 GG gegenüber jeder Art von Bundesrecht nachrangig, also auch gegenüber einer Rechtsverordnung des Bundes.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.2.1 Grammatikalische Auslegung

Rz. 139 Am Beginn jeder Auslegung steht die grammatikalische Auslegung. Mit dieser ist der Wortsinn zu ermitteln, da vom Bemühen des Gesetzgebers auszugehen ist, mit der Formulierung das auszudrücken, was er will. Der mögliche Wortsinn bildet die äußerste Grenze der Auslegung (Rz. 137).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.4.2 Unionsrechtskonforme Auslegung

Rz. 165 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht[1] unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit Liegende tun, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und damit zu einem Ergebnis zu gela...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.2 Rückwirkung von Gesetzen

Rz. 77 Ein für das Steuerrecht zentrales Verfassungsproblem ist das des zeitlich rückwirkenden Erlasses eines belastenden Gesetzes. Als Oberbegriff bedeutet die Rückwirkung die normative Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm auf einen Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm Gültigkeit erlangt hat.[1] Zum verfassungsrechtlichen Problemf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 ... / 3.2.4.1 Außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele

Rz. 55 Eine steuerliche Verschonung kann vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Stpfl. aus Gründen des Gemeinwohls fördern und lenken will.[1] Hier hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Auswahl der dadurch zu fördernden Gemeinwohlziele als auch der durch die Förderung begünstigten Adressat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.2.2 Unechte Rückwirkung

Rz. 88 Eine unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet.[1] Die belastenden Rechtsfolgen einer Norm treten in diesem Fall erst nach ihrer Verkündung ein; sie werden aber tatbest...mehr