Rz. 43

Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung umschließt auch das Gebot der Tatbestandsbestimmtheit sowie das der Normenklarheit. Für alle Abgaben gilt nach der BVerfG-Rspr.[1] als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die Rechtslage erkennen, sein Verhalten danach einrichten und die auf ihn entfallende Abgabe vorausberechnen kann.[2] Dementsprechend verlangt das aus rechtsstaatlichen Grundsätzen abzuleitende Gebot der Normenklarheit auch die Verständlichkeit der Rechtsnorm.[3]

 

Rz. 44

Diese Postulate bedürfen jedoch in gewissem Maße der Relativierung, weil steuergesetzliche Regelungen notwendig generalisieren müssen und die Abgabenberechnung für den jeweiligen Einzelfall einen ggf. erheblichen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand erfordern kann. Den Erfordernissen der Normenklarheit und Justitiabilität ist in jedem Fall genügt, wenn eine Norm mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ausgelegt werden kann.[4] Dies gilt auch für die in Steuerrechtsnormen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe.[5] Bloße Formulierungsmängel führen noch nicht zur Normenunklarheit.[6] Eine Verletzung des Gebots der Normenklarheit liegt jedoch vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte ausschließen.[7]

 

Rz. 45

Besonders strenge Anforderungen sind an die Bestimmtheit und Normenklarheit solcher Steuergesetznormen zu stellen, die rechtsunkundigen Stpfl. bestimmte Handlungspflichten (z. B. Erklärungs- oder Anzeigepflichten[8]) auferlegen. Die jeweilige Vorschrift muss dem Verpflichteten eindeutige und klare Pflichten auferlegen und verlangt eine streng formale Auslegung gesetzlicher Anzeigepflichtregelungen.[9] Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Verletzung der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschrift Strafbarkeitsfolgen nach sich zieht.[10]

Rz. 46 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge