Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 22 § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erfasst allein das entgeltliche In-Verkehr-Bringen von Belegen. Die Regelung bezieht sich nur auf Steuern, nicht auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Auch insoweit ist eine abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs erforderlich. 2.2.1.1 Beleg Rz. 23 Der Begriff des Belegs ist identisch mit dem in Nr. 1 (vgl. Rz. 8ff.), wobei es im Rahmen der Nr. 2 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 29 Eine Steuergefährdung i. S. d. § 379 Abs. 1 S. 3 AO begeht auch, wer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder unrichtig verbucht bzw. verbuchen lässt und hierdurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Norm sanktioniert somit die Verlet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Entgeltliche Weitergabe von Belegen

2.2.1 Allgemeines Rz. 22 § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erfasst allein das entgeltliche In-Verkehr-Bringen von Belegen. Die Regelung bezieht sich nur auf Steuern, nicht auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Auch insoweit ist eine abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs erforderlich. 2.2.1.1 Beleg Rz. 23 Der Begriff des Belegs ist identisch mit dem in Nr. 1 (vgl. Rz. 8ff.), wobei es im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3 Nichtverbuchen oder unrichtiges Verbuchen von Geschäftsvorfällen

2.3.1 Allgemeines Rz. 29 Eine Steuergefährdung i. S. d. § 379 Abs. 1 S. 3 AO begeht auch, wer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder unrichtig verbucht bzw. verbuchen lässt und hierdurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Norm sanktioniert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1 Allgemeines

2.14.1.1 Zweck der Norm Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Nutzers grenzüberschreitender Steuergestaltungen

2.15.1 Allgemeines Rz. 119 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 120 § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO erfasst zwei Tathandlungen: Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO [1] und die Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO bei sog. marktfähigen Gesta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.10 Verletzung der Pflicht zur Aufzeichnung des Warenausgangs

2.10.1 Allgemeines Rz. 65 Durch § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO wird ein Verstoß gegen die sich aus § 144 AO ergebenden Aufzeichnungspflichten sanktioniert.[1] Die Aufzeichnungen i. S. d. § 144 AO dienen zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da durch sie eine Nachkalkulation möglich wird. Darüber hinaus bildet das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5 Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung

2.5.1 Allgemeines Rz. 47 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.12.1 Allgemeines

2.12.1.1 Entwicklung Rz. 76 Mit Einführung des § 138a AO wurden die sich aus dem Abschlussbericht der G20/OECD zu BEPS-Maßnahmen Nr. 13 mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" ("Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting") umgesetzt. Aus diesem Abschlussbericht ergeben sich Handlungsempfehlungen für die Steuerve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.13 Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

2.13.1 Allgemeines Rz. 101 Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO i. V. m. § 138b Abs. 1-3 AO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1-3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Es werden somit Verstöße von Finanzinstituten gegen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Vermittlung von B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Intermediärs über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

2.14.1 Allgemeines 2.14.1.1 Zweck der Norm Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.9 Verletzung der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

2.9.1 Allgemeines Rz. 62 Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO begeht, wer entgegen der in § 138 Abs. 2 AO normierten Pflicht zur Meldung bestimmter Auslandssachverhalte diese nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig[1] meldet. Eine Einbeziehung anderer Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten widerspricht dem Analogieverbot des § 3 OWiG. Rz. 63 Der Umfang de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4 Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme

2.4.1 Allgemeines Rz. 40 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.20 Zuwiderhandlungen gegen zum Zweck der Steueraufsicht erteilte Auflagen

2.20.1 Allgemeines Rz. 134 Im Rahmen der besonderen Steueraufsicht [1] besteht gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde dem von der Aufsicht Betroffenen Auflagen erteilen. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der mit einer anderen Entscheidung verbunden ist und auf dieser beruht. Sie lässt den Inhalt und die Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6 Vermarktung von ordnungswidrigen elektronischen Aufzeichnungssystemen

2.6.1 Allgemeines Rz. 55 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.12 Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung länderbezogener Berichte

2.12.1 Allgemeines 2.12.1.1 Entwicklung Rz. 76 Mit Einführung des § 138a AO wurden die sich aus dem Abschlussbericht der G20/OECD zu BEPS-Maßnahmen Nr. 13 mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" ("Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting") umgesetzt. Aus diesem Abschlussbericht ergeben sich Handlungsempfehlunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1.1 Beleg

Rz. 23 Der Begriff des Belegs ist identisch mit dem in Nr. 1 (vgl. Rz. 8ff.), wobei es im Rahmen der Nr. 2 nicht auf die Unrichtigkeit des Belegs ankommt. Folglich wird der Tatbestand auch verwirklicht, wenn ein inhaltlich zutreffender Beleg (z. B. Kauf von Benzin zu einem bestimmten Preis) von einem "falschen" Stpfl. verwendet werden soll, um bei ihm nicht angefallene Koste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Rücknahmeerklärung

Rz. 5 Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden.[1] Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern.[2] Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam.[3] Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurücknehmen zu wollen; ausr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Bindungswirkung

Rz. 32 Das FG hat bei seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen (Abs. 5; sog. Bindungswirkung). Damit soll ein endloses Hin- und Herschieben der Sache zwischen den Instanzen verhindert werden, wenn FG und BFH an ihren abweichenden Auffassungen festhalten.[1] Die Bindung besteht hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung, und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Revisionsrücknahme – Klagerücknahme

Rz. 2 Die Klage kann in jedem Verfahrensstadium bis zur Rechtskraft, also auch nach Verkündung oder Zustellung des FG-Urteils und noch im Revisionsverfahren – bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung –, zurückgenommen werden.[1] Voraussetzung ist die Statthaftigkeit der Revision, da anderenfalls die Rechtskraft des FG-Urteils bereits mit dem Ablauf der Rechtsmitt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 2 Der BFH hat zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision zu prüfen;[1] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, die sich aus § 124 FGO ergeben, s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 5. Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen kann die Revision teilweise zulässig und teilweise unzulässig sein (s. Rz. 3). Zweifel über die Zulä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Entscheidung in der Sache selbst (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

Rz. 15 Der BFH entscheidet in der Sache selbst, wenn die Sache entscheidungsreif (spruchreif) ist.[1] Das setzt voraus, dass der BFH anhand der festgestellten Tatsachen abschließend entscheiden kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.[2] Dies ist nicht der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen, an die der BFH gebunden ist[3], eine abschließende Beurteilung nicht zulassen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.3 Vorschriften des ersten Rechtszugs (§§ 63–94a FGO)

Rz. 6 § 63 FGO: für das Revisionsverfahren gegenstandslos. §§ 64, 65 Abs. 1 FGO: ausgeschlossen durch die Sonderregelung in § 120 FGO; der BFH beruft sich für die Schriftform der Revision auf die entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 1 FGO.[1] § 65 Abs. 2 FGO: entsprechend anwendbar i. d. S., dass der Vorsitzende den Revisionskläger zur Präzisierung eines an sich schon ausreic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5.4 Weitere Verfahrensrügen

Rz. 55 Zu den Rügen der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts[1]; der Versagung des rechtlichen Gehörs[2]; des Mangels in der Vertretung[3]; der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit[4]; des Fehlens der Entscheidungsgründe.[5]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2001 eingefügt.[2] Die Möglichkeit, von einer zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Revisionsbegründung abzusehen, dient der Entlastung des BFH, ohne den Rechtsschutz unangemessen einzuschränken. Die Vorschrift stimmt im Grundsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Vorrang der Zulässigkeitsentscheidung

Zweifel über die Zulässigkeit müssen aufgeklärt werden. Darüber muss eine Entscheidung ergehen. Lassen sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ermitteln oder feststellen, trifft die Feststellungslast (Beweislast) für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen den Rechtsmittelführer. Rz. 2 Da die Zulässigkeitsprüfung, wie sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO ergibt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4 Selbstbindung des BFH im zweiten Rechtsgang

Rz. 42 Die Bindung erstreckt sich nach dem Wortlaut des Abs. 5 allein auf das FG. Der Gesetzeszweck, im Interesse der Rechtsprechungsstetigkeit ein Hin- und Herschieben der Sache in derselben Rechtsfrage zu vermeiden[1], kann durch eine Bindung allein des FG nicht erreicht werden, wenn der BFH beim erneuten Rechtsgang seine Auffassung ändern könnte. Es ist deshalb anerkannt,...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.3 Besetzungsrüge

Rz. 10 Die unvorschriftsmäßige Besetzung wird nur auf Rüge beachtet. Die Rüge muss schlüssig sein, d. h., es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Besetzung als möglich erscheinen lassen.[1] Der bloße Vortrag, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, reicht deshalb nicht aus; ebenso eine bloße Vermutung.[2] Vielmehr müssen konkrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.4 Rüge von Verfahrensmängeln (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 40 Rügt der Revisionskläger mit der Revisionsbegründung Verfahrensmängel (Verstoß gegen Prozessrecht), reicht die bloße Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm bzw. die Angabe der Umstände der Rechtsverletzung (Abs. 3 Nr. 2a) nicht aus. Nach Abs. 3 Nr. 2b müssen darüber hinaus die Tatsachen angegeben werden, die den Verfahrensmangel ergeben, um dem BFH die Prüfung des Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Klageänderung

Rz. 3 Klageänderung i. d. S. liegt vor, wenn der in der Revision gestellte Antrag einen anderen Streitgegenstand als den des Klageverfahrens betrifft.[1] Eine Änderung des Streitgegenstands liegt vor, wenn dem Revisionsantrag ein gegenüber dem FG-Verfahren anderer oder geänderter Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt ausgewe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.4 Zulässigkeit i. e. S.

Rz. 5 Als Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. führt § 124 Abs. 1 S. 1 FGO nur die gesetzliche Form und Frist für Einlegung und Begründung der Revision an. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[1] Die wesentlichen von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. sind: formgerechte Einlegung und Begründung der Revision – Schriftform [2]; Einhaltung der Fristen...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.3 Verfahren

Rz. 3a Die absoluten Revisionsgründe betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Revision. Sie müssen deshalb entsprechend den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Form-, Fristerfordernisse usw.) wie auch sonst Verfahrensmängel schlüssig gerügt werden.[1] Schlüssigkeit liegt nur vor, wenn die substanziiert vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit (u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 27 Nach der Neufassung des Abs. 2 durch das 2. FGOÄndG[1] läuft die Begründungsfrist unabhängig von der Einlegungsfrist. Der Lauf der Begründungsfrist wird demnach von der Versäumung der Einlegungsfrist nicht beeinflusst. Wurde die Einlegungsfrist versäumt und insoweit Wiedereinsetzung beantragt, ist die Revision, sofern die Begründungsfrist noch läuft, somit gleichwohl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zurückweisung bei Ergebnisrichtigkeit (Abs. 4)

Rz. 8 Die Revision ist auch dann zurückzuweisen – d. h., es ist durchzuerkennen – und die Sache nicht an das FG zurückzuverweisen, wenn die Entscheidungsgründe des FG-Urteils zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als zutreffend darstellt.[1] Das FG-Urteil wird dann nicht in seiner Begründung, sondern nur im Ergebn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Rechtsfolge der Revisionsrücknahme

Rz. 16 Die Rücknahme der Revision bewirkt nur den Verlust der jeweils eingelegten Revision, nicht des Rechtsmittels überhaupt. Das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Das Recht, Revision einzulegen, kann deshalb, sofern die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut (theoretisch mehrfach) wahrgenommen werden.[1] Deshalb wird das FG-Urteil, wenn die fristgerecht eingel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Gegenrügen

Rz. 56 Für den Revisionsbeklagten, der im Verfahren vor dem FG obsiegt hat, besteht im Revisionsverfahren die Gefahr, dass der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG, aber ausgehend von einer anderen materiell-rechtlichen Wertung, zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommt. Da er vor dem FG obsiegt hat, kann er mangels Beschwer selbst keine Revision e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anhörung der Beteiligten (S. 2)

Rz. 5 Die Pflicht zur vorherigen Anhörung (S. 2) bedeutet, dass der BFH die Beteiligten von dem (ersten) Beschluss unterrichten muss, dass er beabsichtigt, die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Der BFH ist nicht verpflichtet, in der Anhörungsmitteilung die Gründe für seine Entscheidung zu dieser Verfahrensweise mitzuteilen. Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Unbedingte Einlegung

Rz. 10 Die Revision ist[1] bedingungsfeindlich, darf also nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.[2] Dies erfordert die im Prozessrecht unabdingbare Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits oder eines Rechtsmittels bzw. über die Rechtskraft einer finanzgerichtlichen Entscheidung. Ob eine Bedingung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.[3] E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Revisionsfrist beginnt grundsätzlich mit der (wirksamen) Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten, sofern das FG die Revision zugelassen hat.[1] Die Zustellung ist auch dann entscheidend, wenn das Urteil verkündet und somit bereits mit der Verkündung wirksam wird. Dies gilt auch bei Zustellung an einen Prozessunfähigen.[2] Fehlt auch nur eine Seite ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Kurzbegründung (S. 3, 4)

Rz. 6 S. 3 sieht vor, dass der Beschluss eine kurze Begründung enthalten soll. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 126a FGO sind in dem Beschluss festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Begründung ganz abgesehen wird. Aus der Begründung müssen die Beteiligten erkennen können, aus welchen Gründen der BFH die Revision als unbegründet ansieht. Dazu können wenige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Zurückverweisung (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

Rz. 20 Ist die Sache nicht spruchreif (Rz. 15) und kann der BFH deshalb in der Sache nicht abschließend entscheiden, hebt er das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.[1] Sind mehrere Punkte im Streit, kann es sachgerecht sein, die Sache bereits dann zurückzuverweisen, wenn sicher ist, dass eine Zurückverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Beteiligte am Revisionsverfahren

Rz. 2 § 122 FGO regelt nicht, wer kraft Gesetzes am Revisionsverfahren beteiligt ist, sondern nur, wer daran beteiligt sein kann. Nur die am Klageverfahren Beteiligten (mit Ausnahme des nach Abs. 2 Beigetretenen) können am Revisionsverfahren beteiligt sein, sie müssen es aber nicht. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist nicht möglich. Ein neuer Beteiligter kann auch nicht im We...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Form der Revisionseinlegung

Rz. 12 Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist[1] nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug.[2] Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.2 Fristbeginn bei Gerichtsbescheid

Rz. 16 Entscheidet das FG durch Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen ist, beginnt die Revisionsfrist ebenfalls bereits mit der Zustellung des Gerichtsbescheids[1], nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt.[2] Ist die Revision nicht zugelassen, ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 6 Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, Nr. 5

Rz. 39 Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist geregelt in § 52 FGO i. V. m. §§ 169ff. GVG. [1] Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich, d. h., dass beliebige Zuhörer die Möglichkeit des Zutritts haben. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rspr. der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", also nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Voraussetzungen einer Revisionsentscheidung durch Beschluss (S. 1)

Rz. 2 Eine Zurückweisung der Revision durch Beschluss darf nur ergehen, wenn der Senat (5 Richter) die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Das Procedere dient allgemein als Begründungserleichterung und Absehen von einer mündlichen Verhandlung der Entlastung des BFH. Die Beteilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Zurückverweisung in Beiladungsfällen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 24 Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 123 Das Unterlassen der notwendigen Beiladung i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist und deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.[1] Die Sache ist regelmäßig an das FG zurückzuüberweisen, damit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Klageänderung nach § 68 FGO

Rz. 9 Mit der Neufassung des § 68 FGO ab 2001 wird nunmehr der neue bzw. geänderte Bescheid kraft Gesetzes, d. h. automatisch ohne Antragstellung, alleiniger Verfahrensgegenstand, und zwar auch im Revisionsverfahren. Es handelt sich um eine gesetzlich zugelassene Klageänderung.[1] Das gilt auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Entscheidung

Rz. 3 Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen.[1] Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig.[2] Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässige Revision voraussetzt.[3] Der Revisionskläger soll eine Begründung für seine erfolglo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das angefochtene Urteil des FG ist mit der Revision nur in rechtlicher Hinsicht überprüfbar. An die tatsächlichen Feststellungen und an die Würdigung des Sachverhalts des FG ist der BFH deshalb grundsätzlich gebunden[1], außer wenn die tatsächlichen Grundlagen nicht verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und der BFH deshalb zur Nachholung erforderlicher...mehr