Schweiz reformiert Verpackungs- und Abfallrecht – Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft
Die Schweizer Verordnung über Getränkeverpackungen aus dem Jahr 2000 hat ausgedient. Ab Anfang 2027 gilt in der Schweiz eine neue, allgemeine Verpackungsverordnung (VerpV), die alle Verpackungsarten umfasst. Ihr Kernziel: die Umweltbelastung durch Verpackungen systematisch zu senken. Konkret bedeutet das, dass Verpackungen möglichst recyclingfähig gestaltet sein müssen, vermehrt aus Rezyklaten hergestellt werden sollen und unnötige Verpackungsmengen sowie besonders besorgniserregende Stoffe zu vermeiden sind.
Die Verordnung legt auch erstmals verbindliche Mindestverwertungsquoten fest: Kunststoffverpackungen müssen zu mindestens 55 Prozent, Getränkekartons zu mindestens 70 Prozent stofflich verwertet werden. Hersteller und Händler von Einwegkunststoffverpackungen sind zudem verpflichtet, ihren Kunden separate Sammlungsmöglichkeiten anzubieten. Damit setzt der Bundesrat zwei parlamentarische Vorstöße um – die Motion 20.3695 zur Förderung des Kunststoffrecyclings sowie die parlamentarische Initiative 20.433 zur Stärkung der Schweizer Kreislaufwirtschaft.
Ergänzend werden weitere Glasverpackungen – etwa für Lebensmittel – der vorgezogenen Entsorgungsgebühr unterstellt, um sie stärker in die Entsorgungsfinanzierung einzubinden. Für Getränkeverpackungen ist eine Ausnahme von der Pfandpflicht vorgesehen.
Abfallverordnung: Recycling als klare Priorität
Parallel dazu wurde die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) angepasst. Sie verankert nun ausdrücklich die Hierarchie des Umweltschutzgesetzes: Abfälle sollen zunächst vermieden, dann wiederverwendet und schließlich recycelt werden. Die energetische Verwertung bleibt nachrangig.
Eine konkrete Neuerung betrifft das Zink-Recycling: Ab 2026 sind Betreiber von Kehrichtverbrennungsanlagen verpflichtet, verwertbare Metalle – darunter Zink – aus der Filterasche zurückzugewinnen. Damit reagiert der Bundesrat auf die Motion 24.3475, die eine regulatorische Blockade in diesem Bereich beheben wollte, und schafft nun die nötigen rechtlichen Grundlagen.
Die VVEA-Änderungen treten bereits am 1. August 2026 in Kraft.
Einheitliche Bußen bei Littering
Ein weiterer Bestandteil des Pakets ist die Anpassung der Ordnungsbußenverordnung. Künftig gelten in der gesamten Schweiz einheitliche Bußenhöhen bei Littering sowie bei der illegalen Entsorgung größerer Mengen von Siedlungsabfällen. Je nach Art und Menge der Abfälle können die Bußen bis zu 250 Franken betragen. Bislang war die Bußenpraxis kantonal unterschiedlich.
Einordnung: Überschaubar, aber kein Äquivalent zur PPWR
Die neue Schweizer Verpackungsverordnung ist mit 13 Seiten bemerkenswert kompakt – das verdeutlicht den wesentlichen Unterschied zur EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR). Die PPWR ist ein umfassendes, detailliertes Regelwerk, das unter anderem Mindestrezyklateinsatz, Wiederverwendungsquoten, Ökodesign-Anforderungen und erweiterte Herstellerverantwortung auf europäischer Ebene harmonisiert. Die Schweizer VerpV setzt zwar in dieselbe Richtung, erreicht aber weder den regulatorischen Umfang noch den Detaillierungsgrad der EU-Verordnung – und ist zudem in ein weiteres nationales Gesetzesgeflecht eingebettet.
Für Sustainability Manager und ESG-Verantwortliche in Unternehmen mit grenzüberschreitendem Geschäft gilt daher: Beide Regelwerke im Blick behalten und Compliance-Anforderungen sorgfältig trennen.
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