Mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1.1.2022[1] hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von zusammen bis zu 30 kW (peak) und
  • sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • jedoch insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft

von der Einkommensteuer befreit werden. Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen bzw. der Entnahmen geht ein Abzugsverbot für die Betriebsausgaben einher.[2]

Damit entfällt in der Praxis die Prüfung einer Totalgewinnerzielungsabsicht bzw. einer steuerlichen Liebhaberei ebenso wie die Gewinnermittlung für entsprechende kleinere Photovoltaikanlagen. Dies ist jeweils unabhängig davon, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht wird. Auch betrifft dies nicht nur neue Anlagen, sondern ab dem VZ 2022 auch alle bereits bestehenden kleineren Photovoltaikanlagen.

Folglich wird für eine Vielzahl der Photovoltaikanlagen die Einkommensteuer ab dem Jahr 2022 keine Rolle mehr spielen. Die obigen Ausführungen werden nur noch bis zum 31.12.2021 gelten.

Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile zu einigen Zweifelsfragen geäußert, die sich in der Praxis im Zusammenhang mit Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ergeben.[3]

[1] Nach Art. 30 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) gilt die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Zunächst war geplant, dass die Änderungen im Art. 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen (vgl. BT-Drs. 20/4729).

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