Definition: Der Entzug von Land (einschließlich Wäldern und Gewässern) als natürlichen Lebensgrundlagen für die Rechteinhaber, einschließlich der physischen Zwangsräumung, muss widerrechtlich erfolgen, um den Tatbestand des LkSG zu erfüllen. Dies ist im Einzelfall schwierig festzustellen, wenn ein Titel über die Rechte an dem Land zugunsten des Unternehmens vorliegt.

Risikoindikatoren: Als klassische Risikoindikatoren mit öffentlicher Aufmerksamkeit kann man im Zusammenhang mit Landrechten auf Berichte über Proteste gegen die Landnutzung durch das betreffende Unternehmen abstellen. Vorrangig ist aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Widerrechtlichkeit dieser Landnutzung jedoch die Frage (an das Unternehmen), ob entsprechende Titel (Kauf, Nutzungsrechteeinräumung) für das geschäftlich genutzte Land vorliegen und eine Kompensation hierfür gezahlt wurde. Zusätzlich deutet auch hier ein hohes Korruptionsniveau in der öffentlichen Verwaltung auf mögliche Missstände hin, da hierdurch die Rechtmäßigkeit des Titelerwerbs in Frage stehen kann. Ergänzend kann auf Berichte geachtet werden, ob der Zugang zu Informationen oder Rechtsmittel durch das Unternehmen erschwert wurde.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Als Maßnahme für die Gewährleistung wirksamer Landnutzungsrechte kann an ein Dokumentenregister gedacht werden, das im Unternehmen geführt wird. Hieraus kann sich nicht nur das Nutzungsrecht als solches ergeben, sondern auch die Nachverfolgung von aus dem Nutzungsrecht erwachsenden Pflichten (Zinszahlung, Instandhaltung, Rückbau nach Nutzung o. ä.) gesteuert werden. Zur Wirksamkeitskontrolle kann auf das Fehlen öffentlicher Berichte, aber auch von Verwaltungsbescheiden oder Gerichtsurteilen über eine etwaige Nichteinhaltung von Pflichten abgestellt werden.

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