Als allgemeine oder übergreifende Präventionsmaßnahme benennt das LkSG in erster Linie die menschenrechtliche Grundsatzerklärung.

2.1 Inhalt der Grundsatzerklärung

In der Grundsatzerklärung ist gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 1 LkSG aufzuführen, wie das Unternehmen

  • das Risikomanagement in den maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert[1],
  • die Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durchführt[2],
  • die präventiven Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich der unmittelbaren Zulieferer gestaltet und deren Wirksamkeit überprüft[3],
  • Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich umsetzt und bei unmittelbaren Zulieferern darauf hinwirkt sowie jeweils die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen überprüft[4],
  • ein Beschwerdeverfahren einrichtet, unterhält und auf seine Wirksamkeit hin überprüft[5],
  • Maßnahmen gegenüber mittelbaren Zulieferern ergreift, wenn hinsichtlich dieser tatsächliche Anhaltspunkte auf eine mögliche Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten (im Sinne des Gesetzes) vorliegen[6],
  • die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentiert und hierüber öffentlich und gegenüber der zuständigen Behörde (dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA) berichtet[7].

Ferner muss die Grundsatzerklärung die im Unternehmen priorisierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken darstellen (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 LkSG) und die Erwartungen gegenüber den eigenen Beschäftigten und den Zulieferern im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogenen Risiken darlegen, wie sich diese aus der Risikoanalyse ergeben (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 LkSG).

 
Praxis-Tipp

Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung online abrufbar

Für Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung sei auf die Praxishilfe "Grundsatzerklärung: Beispiele und Tipps für die Erstellung" des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte verwiesen.

Bei der Orientierung an Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass auch die Grundsatzerklärung "angemessen" sein muss. Das bedeutet, dass sie spezifisch auf das Risikoprofil des Unternehmens eingehen und verdeutlichen muss, wie sich daraus in angemessener Weise die zuvor genannten Aspekte des Risikomanagementsystems ergeben.

 
Hinweis

Grundsatzerklärung ist nicht jährlich zu erneuern

Die Grundsatzerklärung drückt ein langfristiges Bekenntnis zu Wahrung und Schutz der Menschenrechte aus und beschreibt die Eckpfeiler des eingerichteten Risikomanagements für die einbezogenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Aspekte. Anders als die Risikoanalyse ist die Grundsatzerklärung daher nicht periodisch (jährlich) zu erneuern. Auch ist nicht erforderlich, dass sie operative Details enthält, wie sie im Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG gefragt sind. Änderungen an der konkreten Umsetzung können in anderen Dokumenten, etwa dem Verhaltenskodex oder der Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement nachvollzogen werden, auf die die Grundsatzerklärung verweist. Die Grundsatzerklärung selbst ist nur zu ändern, wenn sich wesentliche Änderungen in der Risikostellung des Unternehmens insgesamt ergeben, etwa im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse, oder die grundsätzliche Herangehensweise im Risikomanagement geändert wird.

2.2 Kommunikation der Grundsatzerklärung

Die zuvor dargestellte Grundsatzerklärung ist durch die Unternehmensleitung abzugeben[1] Darunter wird allgemein verstanden, dass sie gegenüber den Beschäftigten im Unternehmen kommuniziert sowie öffentlich verfügbar gemacht wird, etwa auf der Internetseite des Unternehmens.

Nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist die interne und externe Kommunikation weiterer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen durch das Unternehmen. Eine solche Kommunikation ist jedoch notwendig, um die Verankerung der folgenden Elemente sicherzustellen:

  • Mitteilung über die Zuständigkeitsverteilung für das Risikomanagementsystem (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • Ansprache der potenziell Betroffenen bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems, insbesondere im Rahmen der Risikoanalyse (§ 4 Abs. 4 LkSG),
  • Ansprache der Zulieferer zur Verankerung von Präventionsmaßnahmen (Vereinbarung über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen, Durchführung von Schulungen, Anwendung von Kontrollmechanismen, § 6 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 LkSG),
  • Bekannt machen des Beschwerdeverfahrens bzw. des Beschwerdemechanismus (§ 8 Abs. 2 LkSG).

Welche Gegenstände und welchen Umfang die Kommunikation einnimmt und an welche Adressaten sie sich richtet, ist aus der Risikoanalyse abzuleiten. Die Art und Mittel der Kommunikation wiederum bestimmen sich nach der Einschätzung, wie diese zielführend und hinreichend durchgeführt werden kann, unter besonderer Berücksichtigung der lokalen kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten, aber auch des Informationshintergrundes der Kommunikationsempfänger.

So kann eine allgemeine Kommunikation über die durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens potenziell betroffenen ("relevanten") Menschenrechte an alle Beschäftigten und ...

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