Im vierten Schritt wird für diese Schwerpunktsetzung ein weiteres Kriterium eingeführt: Die Bestimmung der sogenannten Reichweite der Verantwortung ("scope of responsibility") auf der Grundlage des spezifischen Einflussbereichs der Organisation ("sphere of influence"). Nach ISO 26000 kann eine Organisation für ihr Handeln oder Unterlassen nur dann legitimerweise zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie auch über die dafür erforderlichen Möglichkeiten im Sinne von Macht, Einfluss und Ressourcen verfügt (DIN ISO 26000: 2011, S. 32). Umgekehrt aber gilt: In dem Maße, in dem eine Organisation die Möglichkeit dazu hat oder erhält, wächst ihre Verpflichtung, diesen Einfluss auch geltend zu machen, beispielsweise um die Arbeitsbedingungen bei Partnern und Zulieferern zu verbessern, die Korruption auf Märkten, auf denen sie aktiv ist, einzudämmen, die Abschwächung des Klimawandels zu fördern, etc.

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