Bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung regelt § 71 Abs. 8 und 9 GEG Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken.

  • Liegt das Gebäude in einem Gemeindegebiet, das am 1.1.2024 mehr als 100.000 gemeldete Einwohner hat, kann bis zum Ablauf des 30.60.2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe erfüllt;
  • In einem Gemeindegebiet mit weniger als 100.000 gemeldeten Einwohnern gilt diese Frist bis zum Ablauf des 30.6.2028.

In dieser Zeit können also weiterhin Heizöl oder Erdgas beschickte Heizungen eingebaut werden.

Vorzeitiges Fristende bei früherer Bekanntgabe

Diese Übergangsfristen gelten aber nur bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Trifft eine Gemeinde ihre Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet und wird diese Entscheidung bekannt gegeben und veröffentlicht, gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Übergangsfrist von einem Monat. Nach Ablauf dieses Monats müssen neue Heizungen in Bestandsgebäuden dann die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen.

Fristende bei fehlender Wärmeplanung

Erfolgt in einer Gemeinde keine Wärmeplanung, wird sie so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor. Endet die Frist also am 30.6.2026 bzw. 30.6.2028, ohne dass eine Wärmeplanung veröffentlicht wurde, gelten die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG ab 1.7.2026 bzw. 1.7.2028.

 
Hinweis

Gute Nachricht 2: Wärmeplanung hat keinen Einfluss auf "laufende" Heizungen

Bestehende Heizungsanlagen dürfen auch über die Zeitpunkte des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 hinaus betrieben werden, wenn sie nicht irreparabel defekt sind.

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