Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der nachstehenden Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen und Mittel zugewiesen werden können:

 

a)

Vermeidung von Umweltverschmutzung, einschließlich in jeder Phase der schrittweisen Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, die negative Auswirkungen haben (Vermeidung der Verschmutzung an der Quelle),

 

b)

Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich durch die schrittweise Abschaffung von Stoffen oder Verbindungen, durch die Erfüllung von Durchsetzungsanforderungen wie den Anforderungen in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken (BVT) oder durch Berücksichtigung des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß der EU-Taxonomieverordnung und ihren delegierten Rechtsakten (Minimierung der Umweltverschmutzung), und

 

c)

Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen es zu Umweltverschmutzung gekommen ist (Verminderung der Auswirkungen sowohl von regelmäßigen Aktivitäten als auch von Vorfällen).

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