Bei der Angabe der Informationen über Maßnahmen gemäß Absatz 29 Buchstaben a und b kann das Unternehmen

 

a)

seine wichtigsten Maßnahmen und/oder Pläne zur Umsetzung der Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen einer einzigen Maßnahme oder getrennter Maßnahmen angeben,

 

b)

Arten von Minderungsmaßnahmen (Dekarbonisierungshebeln) wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energie, Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette, die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen, aggregieren,

 

c)

die Liste der wichtigsten Minderungsmaßnahmen zusammen mit den messbaren Zielen (wie in der Angabepflicht E1-4 vorgesehen), aufgeschlüsselt nach Dekarbonisierungshebeln, angeben und

 

d)

die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nach Art der Anpassungslösung (z. B. naturbasierte Anpassung, verfahrenstechnische oder technologische Lösungen) angeben.

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