Rz. 33

Die Angabepflicht ESRS E1-3 erfordert Angaben darüber, welche Klimaschutzmaßnahmen und welche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ergriffen und welche entsprechenden Ressourcen erlassen wurden, um die Strategien, über die in ESRS E1-2 berichtet werden soll, zu implementieren (ESRS E1-3.1 f.[1]).

 
Achtung

Ab dieser Angabepflicht unterscheiden sich die Nummerierungen der Absätze der englischen Originalfassung und der deutschen Übersetzung. Es ist davon auszugehen, dass durch die Umnummerierung in der deutschen Fassung Verweisfehler entstanden sind. Vielmehr beziehen sich die Konkretisierungen in den Absätzen auch in der deutschen Fassung in den folgenden Angabepflichten auf die englischen Nummerierungen. Dieser Verweisfehler ist in der englischen Fassung nicht vorhanden. In der deutschen Fassung ergeben sich die Verweisfehler aus der wohl unbeabsichtigten Umnummerierung der Absätze in ESRS E1-3 ab ESRS E1.26.

Im Folgenden beziehen sich die Verweise weiterhin auf die deutsche Fassung. Die (eigentlich korrekten) Verweisnummern aus der engl. Fassung sind jew. in Fußnoten ergänzt.

Die Angaben sollen Aufschluss geben, welche Schlüsselmaßnahmen das Unternehmen getätigt hat und plant, um Klimaziele und -vorgaben der unter ESRS E1-2 abgedeckten Strategien zu erreichen. ESRS E1-3 verweist auf ESRS 2 MDR-A: diese Mindestangabepflichten sollen hier berücksichtigt werden (§ 4 Rz 129 ff.).

Zusätzlich zu den Angaben nach ESRS 2 MDR-A soll(en)

  • in der Auflistung der Schlüsselmaßnahmen im Berichtsjahr und der zukünftig geplanten Schlüsselmaßnahmen eine Darstellung gewählt werden, die die Klimaschutzmaßnahmen nach den relevanten Hebeln für die Dekarbonisierung aufgliedert; dabei sollen nature-based solutions einbezogen werden, wenn sie wesentliche Hebel darstellen;
  • in der Erklärung der Ergebnisse der Klimaschutzmaßnahmen die bisher erreichten und die erwarteten THG-Emissionsreduktionen dargestellt werden;
  • wesentliche Teilbeträge der Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) gesetzt und ausgewiesen werden, die zur Umsetzung der Maßnahmen aufgewendet wurden, in Bezug

    1. zu den entsprechenden Posten oder Erläuterungen im Jahresabschluss,
    2. zu den nach Art. 8 der Taxonomie-VO geforderten Kennzahlen,
    3. zum CapEx-Plan, falls das berichterstattende Unternehmen einen solchen offenlegen muss.[2]
 
Hinweis

Naturbasierte Lösungen (nature-based solutions) sind nach Definition der International Union for Conservation of Nature (IUCN) Maßnahmen, die durch den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung natürlicher und veränderter Ökosysteme sozialen Herausforderungen begegnen.[3] Detaillierte Kriterien und Indikatoren zu naturbasierten Lösungen finden sich im Globalen Standard der IUCN für naturbasierte Lösungen.[4]

Eine Matrix und Übersicht klimaschutzwirksamer Handlungsfelder für naturbasierte Lösungen findet sich in der Veröffentlichung "Nature-based solutions for climate change mitigation" vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) und der IUCN.[5]

 

Rz. 34

Die Anwendungsanforderungen zu ESRS E1-3 spezifizieren, dass das berichtende Unternehmen in den zusätzlichen Angaben die folgenden Wahlmöglichkeiten hat:

  • Die Schlüsselmaßnahmen und/oder Pläne zur Implementierung von Klimaschutz und Klimaanpassungsstrategien können alleinstehend oder aggregiert offengelegt werden.
  • Unterschiedliche Arten von Maßnahmen können zu Dekarbonisierungshebeln aggregiert werden, welche die unternehmensspezifischen Maßnahmen abbilden, z. B. Energieeffizienz(maßnahmen), Elektrifizierung, Brennstoffwechsel (fuel switching), Nutzung erneuerbarer Energien, Produktänderungen, Dekarbonisierung in der Wertschöpfungskette.
  • Die Schlüsselmaßnahmen können zusammen mit der in ESRS E1-4 geforderten Offenlegung messbarer Klimaziele offengelegt werden. Dabei müssen die Maßnahmen nach Dekarbonisierungshebeln disaggregiert sein.
  • Die Maßnahmen, die mit der Anpassung an den Klimawandel korrespondieren, können nach verschiedenen Arten von Anpassungslösungen aufgegliedert werden, z. B. naturbasierte Anpassung (nature-based adaptation), verfahrenstechnische oder technologische Lösungen (ESRS E1.AR19).
 

Rz. 35

Weiterhin geht aus den Anwendungsanforderungen hervor, dass die Angaben zu den wesentlichen Teilbeträgen der Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) zum Zweck der Glaubwürdigkeit der Maßnahmen gemacht werden sollen und nicht zur Abstimmung mit dem Jahresabschluss gedacht sind. Die angegebenen Beträge sollen lediglich die Teile des CapEx bzw. OpEx abbilden, die direkt zur Erfüllung der Klimaziele durch die Maßnahmen beitragen (ESRS E1.AR20).

Die berichteten Beträge der Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx), die zur Umsetzung der Maßnahmen dienen, sollen mit den nach Taxonomie-VO zu berichtenden Kennzahlen für CapEx und Opex konsistent sein. Falls das berichtspflichtige Unternehmen darüber hinaus einen CapEx-Plan nach Verordnung (EU) 2021/2178[6] offenlegt, sollen die unt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge