Beschreibung der Tätigkeit

Abriss von Gebäuden, Straßen und Start- und Landebahnen, Eisenbahnen, Brücken, Tunneln, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Rohrleitungen, Brunnen und Bohrlöchern, Kraftwerken, Chemieanlagen, Stauwerken und Speicherbecken, Bergwerken und Steinbrüchen, Offshore-Konstruktionen, küstennahen Strukturen, Häfen, Arbeiten an Wasserstraßen oder Landbildung und Rekultivierung[1].

Für Projekte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten "Bau neuer Gebäude" oder "Renovierung bestehender Gebäude" (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Anhangs), bei denen die Abbruch- und die Bau- oder Renovierungsarbeiten im Rahmen desselben Auftrags vergeben werden, gelten die technischen Bewertungskriterien für Bau- oder Renovierungstätigkeiten.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Abriss von Gebäuden und anderen Bauwerken im Rahmen der Tätigkeit "Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete" (siehe Anhang III Abschnitt 2.4).

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F43.1 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Vor Beginn der Abbruchtätigkeit werden mindestens die folgenden Aspekte aus der Checkliste für das Entwurfskonzept L1 der Level(s)-Indikator 2.2[2]-Checkliste erörtert und mit dem Kunden abgestimmt:

 

a)

Festlegung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Zielvorgaben;

 

b)

Ermittlung projektspezifischer Sachzwänge, die die Zielvorgaben beeinträchtigen können (z. B. Zeit, Arbeit und Raum), und Möglichkeiten zur Minimierung dieser Sachzwänge;

 

c)

Einzelheiten des Prüfverfahrens vor dem Abbruch;

 

d)

Rahmen-Abfallbewirtschaftungsplan, in dem der selektive Rückbau, die Dekontamination und die Quellentrennung von Abfallströmen Vorrang haben. Werden diese Maßnahmen nicht priorisiert, wird erläutert, warum der selektive Rückbau, die Dekontamination oder die Quellentrennung von Abfallströmen im Rahmen des Projekts technisch nicht machbar sind. Kosten oder finanzielle Erwägungen sind kein akzeptabler Grund für die Nichterfüllung dieser Anforderung.

 

2.

Der Betreiber der Tätigkeit führt im Einklang mit dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen ein vorgeschaltetes Audit vor dem Abbruch durch[3].

 

3.

Alle bei der Abbruchtätigkeit anfallenden Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen[4] behandelt.

 

4.

Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung[5] oder das Recycling[6] vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung[7]. Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2[8] unter Verwendung des Berichtsformats L3 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet. Alternativ werden mindestens 95 % der mineralischen[9] Fraktion und 70 % der nicht mineralischen Fraktion für nicht gefährliche Abbruchabfälle getrennt gesammelt und zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) Klimaschutz

Der Gebäudeeigentümer oder der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Renovierungs-, Umbau- oder Abrissarbeiten, die mit der Entfernung von in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen verbauten Schaumstoffplatten oder laminierten Platten verbunden sind, die Schaumstoffe mit fluorierten Treibhausgasen, gesättigten und ungesättigten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und ozonabbauenden Stoffen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1005/2009 enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem die darin enthaltenen Schaumstoffe oder Gase mit Blick auf die Wiederverwendung oder Zerstörung der Schaumstoffplatten oder der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase gehandhabt werden. Die Rückgewinnung der in den Schaumstoffen enthaltenen Gase erfolgt durch entsprechend geschultes Personal.

Ist die Rückgewinnung der Schaumstoffe technisch nicht möglich, so weist der Betreiber anhand einer Dokumentation nach, dass die Rückgewinnung im konkreten Fall nicht durchführbar ist. Diese Dokumentation wird fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
2) Anpassung an den Klimawandel Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Abbrucharbeiten zu verringern.

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