3 Treibhausgase fallen unter die CBAM-Berichterstattung:

  • Kohlendioxid (CO2),
  • Distickstoffoxid (N2O) und
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFWs).

Sowohl direkte als auch indirekte Emissionen dieser Treibhausgase müssen für Düngemittel, Zement und Elektrizität gemeldet werden, während für die meisten Eisen-, Stahl- und Aluminiumprodukte sowie für Wasserstoff nur direkte Emissionen dokumentiert werden müssen. Letztere sind die Emissionen, die als unmittelbare Folge einer Reihe von Produktionstätigkeiten in die Atmosphäre gelangen, wie z. B. durch den Brennstoffverbrauch. Indirekte Emissionen hingegen sind solche, die durch zugekaufte Energieträger wie Strom, Dampf und Wärme, die bei der Produktion verwendet werden, in die Atmosphäre gelangen.

In den ersten 3 Berichten können sowohl die tatsächlichen direkten als auch die indirekten Emissionen durch Default Values ersetzt werden. Das sind sogenannte Standardwerte, die bis zum 31.7.2024 ohne quantitative Grenze genutzt werden können, falls die genaue Emissionsberechnung im Sinne der Verordnung nicht möglich ist. In der Zeit zwischen dem 1.8.2024 bis 31.12.2025 können die Standardwerte jedoch nur sehr eingeschränkt verwendet werden, weshalb hier vor allem die tatsächlichen Emissionswerte zu berichten sind. Deshalb ist es zwingend notwendig, dass berichtspflichtige Unternehmen bis spätestens zum 1.8.2024 eine zureichende Lieferantenkommunikation aufgesetzt haben. Nur so kann die erforderliche Emissionsdatenübermittlung gewährleistet werden. Daher ist es für Unternehmen ratsam, bereits zum jetzigen Zeitpunkt an ihre Lieferanten heranzutreten, um eine solche Kommunikationsstruktur zu etablieren.

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