CBAM: Bericht für den Carbon Border Adjustment Mechanism

Haben Sie schon an die Frist für die Abgabe Ihres ersten CBAM-Berichts am 31.1.2024 gedacht? Die erste Berichtsperiode ist im Januar gestartet. Unternehmen müssen nun erstmals über die mit ihren Importen verbundenen Emissionen berichten. Kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, drohen finanzielle Sanktionen.

Der CO2-Grenzausgleich der Europäischen Union

Im Mai hat sich die Europäische Union darauf geeinigt, ein CO2-Grenzausgleichssystem einzuführen, den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Zu diesem Zweck wird ein zweites Emissionshandelssystem eingerichtet, das ab 2026 für eingeführte Waren gilt, die in die Europäische Union importiert werden. Importe in den Industriezweigen Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Zement, Strom und Düngemittel sollen durch die CO2-Bepreisung so gestellt werden, als ob sie in der Europäischen Union hergestellt worden wären. Denn dann hätten sie bei ihrer Produktion dem hiesigen CO2-Preis des Europäischen Emissionshandelssystems unterlegen. Einen Überblick über die neue Verordnung konnten Sie sich bereits in dem hier verschaffen.

CBAM-Anforderungen in der Übergangsphase seit dem 1. Oktober 2023

Der Mechanismus ist bereits am 1. Oktober letzten Jahres mit einer Übergangsphase in Kraft getreten. In dieser Phase müssen die Importeure der betroffenen Waren noch keine CBAM-Zertifikate erwerben. Die bei der Produktion im Drittland freigesetzten Treibhausgase werden also noch nicht bepreist. Die Importeure der betroffenen Waren unterliegen jedoch bereits einer Berichtspflicht. Das erste Mal muss dieser bis zum 31.1.2024 nachgekommen werden.

Betroffenheitsanalyse

Der erste Schritt für Unternehmen, die Waren aus einem der oben genannten Industriezweige von außerhalb der Europäischen Union importieren, sollte eine Betroffenheitsanalyse sein. Es muss festgestellt werden, ob und für welche Waren berichtet werden muss. Der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt sich anhand der Nummern der Kombinierten Nomenklatur. Hierbei gilt es zu beachten, dass insbesondere in den Bereichen Aluminium sowie Eisen und Stahl bereits einige Zwischen und Enderzeugnisse erfasst sind. Die Unternehmen müssen die Zolltarifnummern der eingeführten Waren daher mit der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2023/956 abgleichen. Bereits für das Jahr 2025 ist eine Erweiterung der dort aufgeführten Warenliste angekündigt.

Berichterstattungspflicht

Führt ein Unternehmen Waren ein, die unter die Verordnung fallen, muss das Unternehmen quartalsweise über die damit verbunden Emissionen berichten. Dazu muss es einen sogenannten CBAM-Bericht beim CBAM-Übergangsregister abgeben. Der Bericht kann entweder direkt auf dem Portal der Europäischen Union erstellt werden oder vorab erstellt und anschließend dort hochgeladen werden. Der Zugang zu dem Register wird über die national zuständige Behörde gewährt. In Deutschland ist dies die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). An diese kann sich auch für weitere Hilfestellungen oder Unterstützung gewandt werden. Daneben bietet die Europäische Kommission auf ihrer Website auch Infomaterial an.

Der CBAM-Bericht ist grundsätzlich einen Monat nach dem Berichtszeitraum fällig. Außerdem dürfen die abgegebenen Berichte noch bis zu einen Monat nach Abgabefrist abgeändert werden. Für die ersten beiden CBAM-Bericht gilt abweichend davon, dass diese noch bis zum 31.7.2024 abgeändert werden dürfen. Sie können die näheren Daten der Übersicht entnehmen.

Berichterstattungspflicht CBAM Zeitraum

Berichten der Emissionsdaten

Neben der Art der eingeführten Güter – aufgeschlüsselt nach den Nummern der Kombinierten Nomenklatur – und der eingeführten Menge, muss der Bericht auch die mit den eingeführten Waren verbundenen direkten und indirekten Emissionsmengen ausweisen. Damit sind die Emissionsmengen gemeint, die die Produktion der eingeführten Ware im Drittland freigesetzt hat. In der Einführungsphase der Übergangsphase, d.h. bis zum 31.7.2024, dürfen die betroffenen Unternehmen dazu vollständig auf Standardwerte zurückgreifen. Anschließend müssen die tatsächlichen Emissionswerte ermittelt und berichtet werden. Ein Rückgriff auf Standardwerte ist dann nur noch sehr eingeschränkt möglich. Sollte in dem Ursprungsland der Ware ein Emissionsüberwachungssystem oder Emissionshandelssystem errichtet sein, wie das etwa in Japan der Fall ist, darf noch bis zum 31.12.2024 auf die unter einem solchen System erhobenen Werte zurückgriffen werden. Spätestens ab dem 1.1.2025 ist dann in jedem Fall die spezifische CBAM-Berechnungsmethode anzuwenden. Für jede nicht berichtete Tonne CO2 droht eine Sanktion von 10 bis 50 €.

Bericht der Emissionsdaten CBAM

Beschaffung der Emissionswerte

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das, dass sie nun die Zeit nutzen sollten, in Kontakt zu ihren Zulieferern bzw. Herstellern zu treten. Diese sind darauf vorzubereiten und ggf. zu schulen, die Emissionswerte in der richtigen Art und Weise zu erheben und zu übermitteln. Die Europäische Kommission stellt dazu ein etwa 260 Seiten starkes Leitlinien-Dokument sowie eine – recht komplexe – Excel-Tabelle zur Verfügung. Beides ist auf der Website der Europäischen Kommission zu finden. Die Berechnung der Emissionswerte unterscheidet sich nach der Produktkategorie der eingeführten Ware. Die Kategorien richten sich wiederum nach der Nummer der Kombinierten Nomenklatur. Insbesondere müssen auch die Emissionswerte der relevanten Vorprodukte der eingeführten Ware berücksichtigt werden. Bei der Datenbeschaffung der Emissionswerte über die ganze Lieferkette hinweg können digitale Lösungen eine große Hilfe sein.

Berechnung der Emissionswerte

Der Hersteller im Drittland kann zur Ermittlung der Emissionswerte die Standardbilanzmethode, die Massenbilanzmethode oder eine kontinuierliche Messung am Abgasstrom des Produktionsprozesses heranziehen. Anschließend muss er die Emissionswerte ins Verhältnis der im Berichtszeitraum hergestellten Waren setzen. Mit dieser Verhältniszahl aus freigesetzten Emissionen pro hergestellte Warenmenge, können die betroffenen europäischen Unternehmen anhand einer Multiplikation mit der eingeführten Warenmenge die damit verbundene Emissionsmenge ermitteln.

Berechnung der Emissionswerte CBAM

Ausblick

Das CBAM bringt eine erhebliche regulatorische Komplexität mit sich. Für Unternehmen bedeutet das einen großen Mehraufwand. Insbesondere da die Verordnung für jedes Unternehmen gilt, das betroffene Waren aus Drittstaaten einführt, und damit nicht erst für Unternehmen bestimmter Größe. Bei Bewältigung der dringenden Herausforderungen, wie der ersten Berichtsabgabe Ende Januar, sollten sich die Unternehmen aber auch bereits mittel- und langfristig aufstellen. Es ist bereits jetzt ein Prozess in Gang zu setzen, um spätestens im Sommer an die erforderlichen Emissionswerte zu gelangen. Es ist aber auch zu bedenken, dass in Zukunft auch CBAM-Zertifikate erworben werden müssen. Auch hierbei ist der Aufwand in den Unternehmen groß, da eine quartalsweise Mindestmenge an Zertifikaten erreicht werden muss und der Preis der Zertifikate schwankt. Betroffene Unternehmen kommen daher kaum umhin, ihre Prozesse und Stammdaten mittelfristig zu digitalisieren und auf eine automatisierte Softwarelösung zurückzugreifen.


Schlagworte zum Thema:  Emission, Compliance