CBAM ist zum 01.10.2023 mit der Übergangsphase in Kraft getreten und wird nun schrittweise vollständig implementiert. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, Zertifikate zu erwerben. Sie müssen aber:

  • alle direkten und einige indirekte Emissionen, die bei der Produktion von importierten Waren entstehen, ermitteln und dokumentieren, sowie
  • einen vierteljährlichen CBAM-Bericht einreichen, der Informationen über das Volumen der importierten Waren, ihre eingebetteten Emissionen und den im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis enthält. Ab 31.12.2024 ist bereits die Beantragung des Status "zugelassener CBAM-Anmelder" bei der zuständigen lokalen CBAM-Behörde möglich.

Die vollständige Einführung von CBAM ist ab Januar 2026 vorgesehen. Mit Beginn der Implementierungsphase müssen CBAM-Zertifikate entsprechend des Emissionsausstoßes erworben werden. Auf die Unternehmen kommen dann weiterreichende Verpflichtungen zu, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders bei der zuständigen lokalen Behörde,
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der in die EU importierten Waren,
  • Überprüfung der Angaben zu den direkten und indirekten Emissionen durch einen akkreditierten Prüfer,
  • Kauf und Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, um die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen abzudecken,
  • Jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres: Erstellung und Übermittlung einer jährlichen CBAM-Erklärung für die Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Zu diesem Stichtag muss auch die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben werden.

Quelle: Deloitte GmbH

Zeitstrahl zur CBAM Implementierung

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