Antragsschluss 30.6.2023

Es gibt eine bis zum 30.6.2023 befristete Ausnahmeregelung anlässlich des Hochwassers 2021 in

  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Bayern und
  • Sachsen.

Eckpunkte

Bei Gebäuden, die in einem betroffenen Gebiet stehen und als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen haben, können bei der Wiederherstellung die energetischen Mehrkosten gefördert werden. Als betroffene Gebiete zählen diejenigen Gebiete, die von den zuständigen Landesbehörden als solche anerkannt werden. Abweichend zu den BEG-Förderrichtlinien Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) gelten für Betroffene befristet bis zum 30.6.2023 folgende Ausnahmeregelungen:

  • Wurden bereits vor der Antragstellung bei der KfW Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen bzw. mit den Baumaßnahmen vor Ort begonnen, ist dies in diesem Fall unschädlich. Voraussetzung ist aber, dass der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab Juli 2021 erfolgt ist.
  • Die Antragstellung auf die Förderungen nach den Programmen 264 oder 464 muss bei der KfW bis spätestens zum 30.6.2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen.
  • Wurden bereits vor dem Hochwasser Förderanträge gestellt bzw. Förderungen aus der BEG oder aus BEG-Vorgängerprogrammen für das Gebäude gewährt, kann unabhängig von den dort vorgegebenen Fristen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der Maßnahme) noch ein Förderantrag gestellt werden. Eine anteilige Rückforderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
  • Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich. Antragsteller haben die Möglichkeit, die BEG-Förderung gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln zu nutzen (Kumulierung). Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, als durch die BEG-Förderung zusammen mit den weiteren öffentlichen Mitteln und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen Dritter (z. B. Leistungen von Versicherungen) für die durch die BEG geförderten Kosten eine Förderquote von insgesamt maximal 80 %, in Härtefällen von maximal 100 % der förderfähigen energetischen Kosten nicht überschritten wird.
  • Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen ist auf dem Antrag zu dokumentieren. Mit Einreichung der "(gewerblichen) Bestätigung nach Durchführung" ist die Betroffenheit des Antragstellers im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 nachzuweisen.

Zuschuss oder Darlehen

Der betroffene Antragsteller kann zwischen dem Programm 264 – Kredit und 464 – Zuschuss wählen.

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