Hausbank

Die Darlehen dieses Programms können bei der Hausbank beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wird (siehe unten). Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt das Eingangsdatum des Antrags bei der KfW-Bank.

Die Darlehenszusage erfolgt immer nach den aktuellen Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage.

Als Vorhabenbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags angesehen. Planungs- und Beratungsleistungen führen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Beim Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.

 
Hinweis

Abweichender Vorhabenbeginn nach Beratungsgespräch

Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler stattfand. Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular "Nachweis eines Beratungsgesprächs" (Formularnummer: 600 000 4806) zu dokumentieren und ist zwingend vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu führen.

Anzahlungen

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für die Liefer- und Leistungsverträge können getätigt werden, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen wird.

2.6.1 Vorhabenbeginn bei Neubauten

Abriss

Handelt es sich bei der Maßnahme um einen Neubau, gelten folgende vorbereitende Maßnahmen nicht als Vorhabenbeginn:

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
  • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
  • baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstücks, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen/Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
  • verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwege, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz

Alle technischen Erschließungen auf den Grundstücken wie z. B. der Anschluss an die Versorgungsnetze (Strom, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Gas) oder Erdarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden Gebäude stehen, begründen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden. Auch der Bau einer Tiefgarage gilt als Vorhabenbeginn. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude separat vergeben werden.

2.6.2 Vorhabenbeginn bei Rohbauten

Als Vorhabenbeginn gelten der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Dies gilt sowohl für eine Fertigstellung durch den ursprünglichen Investor als auch nach Verkauf durch einen neuen Investor.

2.6.3 Vorhabenbeginn bei Sanierungen

Nicht geförderte Maßnahmen

Wird eine Sanierung durchgeführt, gelten insbesondere folgende Maßnahmen nicht als Vorhabenbeginn:

  • die Erkundung vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • der Bau von Fahrstühlen oder Beseitigung von Barrieren, da es sich hier um keine förderfähigen Maßnahmen handelt
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht über dieses Programm geförderte Maßnahmen

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