Mehr als 50 % Nichtwohnnutzung

Bei einem gemischt genutzten Gebäude mit mehr als 50 % Nichtwohnnutzung und maximal 50 % Wohnnutzung ist unter Berücksichtigung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) keine getrennte Behandlung als Wohngebäude erforderlich. Diese Gebäude können im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung berücksichtigt werden (z. B. eine Hausmeisterin- bzw. Hausmeisterwohnung in einer Schule). Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrags zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Auch hier ist eine getrennte Behandlung möglich. Für die Gebäudeteile mit Wohnnutzung und Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung erfolgt die Förderung des Wohngebäudeteils als Wohngebäude und die Förderung des Nichtwohngebäudeteils als Nichtwohngebäude.

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