Rz. 35

Die Angabepflicht konkretisiert und ergänzt die Angabepflichten gem. ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben"; ESRS E4.31; § 4 Rz 137 – Rz 140). Somit sind biodiversitäts- und ökosystembezogene Ziele offenzulegen (ESRS E4.29). Die zusätzlich geforderten Angaben nach ESRS E4.32 beinhalten:

  • ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte[1] und Verteilungen der Auswirkungen auf das Unternehmen angewendet wurden; sofern dies der Fall ist, sollen folgende Aspekte spezifiziert werden:

    • die identifizierten ökologischen Schwellenwerte sowie die zur Ermittlung dieser Schwellenwerte angewendete Methodik (ESRS E4.32(a)(i));
    • inwiefern die verwendeten Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, sofern dies zutreffend ist, wie diese festgelegt wurden (ESRS E4.32(a)(ii));
    • wie/wo die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte im Unternehmen verankert wurde (ESRS E4.32(a)(iii));
  • ob die Ziele auf folgende Rahmenwerke gestützt und/oder mit diesen abgestimmt sind (ESRS E4.32(b)):

    • dem globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal,
    • relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030,
    • anderen biodiversitäts- und ökosystembezogenen nationalen Rahmen und Rechtsvorschriften;
  • wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen von Biodiversität und Ökosystemen in Zusammenhang stehen, die vom Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit und seiner Wertschöpfungskette ermittelt wurden (ESRS E4.32(c));
  • sofern relevant, der geografische Geltungsbereich der Ziele (ESRS E4.32(d));
  • ob bei der Zielsetzung Biodiversitätskompensationsmaßnahmen verwendet wurden (ESRS E4.32(e));
  • welcher Ebene der Minderungshierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung/Rehabilitation und Kompensation oder Ausgleich; ESRS E4.32(f)).
  • Darüber hinaus schlagen die Application Requirements vor, offenzulegen, inwieweit das Ziel Defizite bzgl. der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Biodiversität (Umweltziel sechs) nach der Umwelt-Taxonomie adressiert.[2] So kann das Ziel mit Wirtschaftsaktivitäten in Verbindung gebracht werden, die als taxonomiefähig eingestuft wurden (die einen wesentlichen Beitrag zu Umweltziel sechs leisten), aber derzeit die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen, sowie mit der Absicht, diese technischen Bewertungskriterien in Zukunft zu erfüllen, um dann als taxonomiekonform eingestuft werden zu können.

    Werden die DNSH-Kriterien für die Biodiversität i. S. d. Umwelt-Taxonomie[3] nicht erfüllt, kann das Unternehmen angeben, ob das betreffende Ziel Defizite in Bezug auf diese DNSH-Kriterien berücksichtigt (ESRS E4.AR22). Dies betrifft somit wirtschaftliche Aktivitäten, die als wesentlich zu einem der anderen fünf Umweltziele beitragend bewertet wurden (also taxonomiefähig sind), aber u. a. aufgrund der Nichterfüllung der DNSH-Kriterien für Umweltziel sechs vom Unternehmen als nicht taxonomiekonform bewertet wurden.

  • Zusätzlich soll das berichtspflichtige Unternehmen i. R. d. Zielsetzung die Notwendigkeit der informierten und freiwilligen Zustimmung der lokalen Bevölkerung, einer angemessenen Konsultation und der Achtung ihrer Entscheidungen berücksichtigen (ESRS E4.AR23). Die Anforderung, dies in die Zielsetzung einzubeziehen, geht über die Offenlegung von Informationen hinaus. U. E. ist davon auszugehen, dass i. R. d. ESRS E4 darüber berichtet werden muss, inwieweit die Notwendigkeit der informierten und freiwilligen Zustimmung der lokalen Bevölkerung, einer angemessenen Konsultation und der Achtung ihrer Entscheidungen berücksichtigt wurden.
 

Rz. 36

ESRS E4 enthält keine spezifischen Zielvorgaben. ESRS 2.80 beinhaltet jedoch formale Anforderungen, die mit den Zielvorgaben zu veröffentlichen sind (wie bspw. der Referenzwert und das Referenzjahr des gesetzten Ziels; § 4 Rz 138). Die Application Requirements bieten zudem umfangreiche Vorschläge zur Darstellung der Ziele bei der Offenlegung:

  • Ziele, die ein Unternehmen in Verbindung zu den identifizierten wesentlichen Auswirkungen erreichen möchte, sollten der Art des Ziels nach der Minderungshierarchie zugeordnet werden (ESRS E4.AR24).
  • Ziele, die sich auf potenzielle wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte in der Wesentlichkeitsanalyse beziehen (ESRS E4.AR4), sollten der Art des Nachhaltigkeitsaspekts zugeordnet werden (ESRS E4.AR25).
  • Zudem sollte jedem Ziel ein Ausgangswert mit einem entsprechenden Ausgangsjahr zugeordnet werden.
  • Die Ziele sollten für einen kurz-, mittel- und langfristigen Zeitraum offengelegt werden. Aufgeführt werden die Zeiträume bis 2025, bis 2030 und bis 2050.
  • Auch auf Standards und Rahmenwerke, auf die sich das Unternehmen bei seiner Zielfestlegung bezieht, sollte verwiesen werden (ESRS E4.AR24 f.).
 

Rz. 37

Die Application Requirements schlagen als mögliche messbare Ziele in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme folgende vor:

  • Größe und Lage aller geschützten oder wiederhergestellte...

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