Rz. 106

Mit ESRS E2 werden die in der Diskussion um die Nachhaltigkeitsberichterstattung häufig im Zentrum stehenden Klimaaspekte um Angaben zur Umweltverschmutzung ergänzt. Die final verabschiedete Version des Standards hat sich von den in den Entwürfen zunächst sehr allgemein klingenden stets unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehenden Angabepflichten, die eher ein legalistisches Verhalten befördern sollten und klar von einem Stakeholder-Dialog geprägt waren, in Richtung eines eher legalistischen Verhaltens konkretisiert. Der Verordnungsgeber stellt etwa teilw. nur noch auf die Berichterstattung von Grenzwertüberscheitungen ab; Umweltverschmutzungen unterhalb der Grenzwerte fallen nach den Formulierungen nicht mehr unter die Angabepflichten. Hier bleibt abzuwarten, ob die Erwartungen der Stakeholder nicht doch andere sind, und es kann Unternehmen nur geraten werden, weiter am Stakeholder-Dialog festzuhalten und die Angabepflicht breiter zu verstehen.

Insgesamt stehen auch im ESRS E2 die Verbindungen zur Corporate Governance und zu bestehenden Regulierungen insbes. auf EU-Ebene im Mittelpunkt der Betrachtung. Allerdings zeigen sich Brüche, da die Angabepflichten des ESRS E2 unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehen, andere Regulierungen aber stets Angaben ohne Wesentlichkeitsbetrachtung verlangen. Auch hier wäre abzuwägen, ob eine transparente oder eher minimalistische Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbericht angestrebt werden soll. I. S. d. Stakeholder-Orientierung ist eine transparente Berichterstattung, die über das geforderte Mindestmaß hinausgeht, z. B. durch die Berichterstattung über Emissionen, die die entsprechenden Grenzwerte (noch) nicht überschreiten, wünschenswert aber nicht rechtlich erforderlich.

Schließlich kommt es ggf. zu Überschneidungen mit der finanziellen Berichterstattung und anderen Teilen des Lageberichts, etwa des Risikoberichts. Hier kann dann die Verweistechnik genutzt werden, um Dubletten zu vermeiden.

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