Rz. 86

In der Veröffentlichung zu Schadstoffen aus der E-PRTR-Verordnung sind Informationen über ozonabbauende Stoffe, die das Unternehmen erzeugt, in Tonnen oder Kilogramm anzugeben. Welche Stoffe zu den ozonabbauenden Stoffen zählen, wurde im Montrealer Protokoll[1] festgelegt und in der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen[2], verankert. Hierzu zählen Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW), teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoff (H-FCKW), Halone und Methylbromid.[3]

Die Angabe der ozonabbauenden Schadstoffe ist auch in der Offenlegungsverordnung gefordert. Hiernach sind die Emissionen ozonabbauender Stoffe anzugeben in der Messeinheit "Tonnen Äquivalent ozonabbauender Stoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt"[4]. Die Angabe der Emissionen ozonabbauender Stoffe unterstützt daher den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Offenlegungsverordnung unterliegen.

 

Rz. 87

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den GRI sind auch Angaben zu Emissionen von ozonabbauenden Substanzen nach GRI 305-6 zu veröffentlichen. Als ozonabbauende Substanzen werden "Substanz(en) mit einem Ozonabbaupotenzial, das größer als 0 ist und die stratosphärische Ozonschicht abbauen kann"[5] bezeichnet. Auch die GRI verweisen auf das Montrealer Protokoll sowie das Umweltprogramm der Vereinten Nationen für die Kontrolle solcher Substanzen. Nach GRI 305-6-a sind Informationen über die Produktion, den Import sowie Export von ozonabbauenden Stoffen in FCKW-11-Äquivalenten anzugeben. Die dazu verwendete Messeinheit FCKW-11-Äquivalente ermöglicht es, "verschiedene Substanzen anhand ihres relativen Ozonabbaupotenzials miteinander zu vergleichen"[6]. Dabei entspricht die Referenzstufe 1 "dem Potenzial von FCKW-11 (Trichlorfluormethan) und FCKW-12 (Dichlordifluormethan) für die Verursachung von Ozonabbau."[7] Offengelegt werden soll, welche Substanzen in die Berechnung einbezogen werden, aus welchen Quellen die Emissionsfaktoren stammen und welche Standards, Methoden, Annahmen und Rechenprogramme verwendet wurden. Bei der Angabe der produzierten ozonabbauenden Substanzen müssen solche, die durch zugelassene Techniken zerstört wurden und bei der Herstellung anderer Chemikalien vollständig verbraucht werden, abgezogen werden. Auch sollen recycelte und wiederverwendete ozonabbauende Substanzen ausgeschlossen werden.

 

Rz. 88

Eine solche Vorgabe für die Berichterstattung über ozonabbauende Stoffe wird in den ESRS bisher nicht konkretisiert. Ähnlich wie bei den Angaben zu Emissionen nach GRI 305-7 (siehe Rz 82 zu Luftschadstoffemissionen) sind ggf. weitere Angaben zur Auswahl der Methoden und Aufschlüsselungen zur Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit zu machen. Auch die GRI weisen darauf hin, dass diese Offenlegung dazu dient, die Einhaltung geltender Rechtsvorschriften bzgl. ozonabbauender Substanzen nachzuvollziehen. Durch den Anwendungsbereich und Rechtsrahmen der ESRS können diese konkreter als die GRI auf die entsprechenden Rechtsvorschriften in der EU bzw. im jeweiligen Mitgliedstaat verweisen.

 

Praxis-Beispiel BASF – Luftemissionen[8]

"Die Emissionen von ozonabbauenden Substanzen nach dem Montreal-Abkommen lagen 2022 bei 14 Tonnen (2021: 18 Tonnen)."

[1] Siehe für weitere Informationen und zur Entwicklung BMUV, Montrealer Protokoll: Chronologie der Maßnahmen, www.bmuv.de/themen/luft/ozonschicht-ozonloch/montrealer-protokoll-chronologie-der-massnahmen, Abruf 31.8.2023.
[2] Vgl. VO (EG) 1005/2009, ABl. EU v. 31.10.2009, L 286/1 ff.
[3] Vgl. GRI 305: Emissionen 2016, S. 25.
[4] Delegierte VO 2022/1288/EU, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/45.
[5] GRI 305: Emissionen 2016, S. 25.
[6] GRI 305: Emissionen 2016, S. 25.
[7] GRI 305: Emissionen 2016, S. 25.
[8] Hinsichtlich der Darstellung leicht modifiziert entnommen BASF SE, BASF-Bericht 2022, S. 143.

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