Rz. 79

Für die Angabe der Emissionen von Luftschadstoffen sind die in Rz 21 definierten Luftschadstoffe zu berücksichtigen und in Tonnen oder Kilogramm anzugeben. Die Angabe der Luftschadstoffe ist auch in der Offenlegungsverordnung gefordert. Hiernach sind die Emissionen von Luftschadstoffen anzugeben in der Messeinheit "Tonnen Äquivalent Luftschadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt"[1]. Die Angabe der Luftschadstoffemissionen unterstützt daher den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Offenlegungsverordnung unterliegen.

 

Rz. 80

Auch i. R. d. GRI Standards ist die Angabe zu Emissionen von Luftschadstoffen zu machen. Diese Anforderung findet sich im Themenstandard "GRI 305: Emissionen 2016" in Angabe "305-7 Stickstoffoxide (NOx), Schwefeloxide (SOx) und andere signifikante Luftemissionen" wieder.[2] Hiernach müssen Unternehmen die Menge an signifikanten Luftemissionen offenlegen. Signifikante Luftemissionen sind "Luftemissionen, die gemäß internationalen Konventionen und/oder nationalen Gesetzen oder Verordnungen reguliert sind. Anmerkung: Signifikante Luftemissionen umfassen u. a. jene, die in den umweltrechtlichen Betriebsgenehmigungen für Organisationen aufgeführt sind."[3]

Die ESRS differenzieren nicht explizit signifikante Luftemissionen. Mit dem Zusatz, dass jedoch nur Angaben über Stoffe, die die Schwellenwerte zur Freisetzung i. R. d. E-PRTR-Verordnung überschreiten, gemacht werden müssen, wird eine Einstufung hinsichtlich der Wesentlichkeit der Emissionen eingeführt. Zuvor waren Unternehmen stets verpflichtet, Angaben zu Emissionen von Luftschadstoffen zu machen, da diese sich aus der Offenlegungsverordnung ergeben. Mit der Überarbeitung der ESRS durch die EU wurde dieser Grundsatz jedoch gestrichen, und die Angaben erfolgen in Abhängigkeit der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse.

 

Rz. 81

Mit Bezug auf GRI 305-7 enthalten auch die planet metrics des Weltwirtschaftsforums (WEF) Angaben zur Luftverschmutzung. Anzugeben sind wesentliche Informationen zu Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden, Feinstaub und andere signifikante Luftemissionen entlang der Wertschöpfungskette. Die Angaben zu Emissionen in städtischen bzw. dicht besiedelten Gebieten (Rz 72) sind separat anzugeben. Um das volle Ausmaß der Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit zu erfassen, soll außerdem der finanzielle Effekt, der durch die Luftverschmutzung erwartet wird, angegeben werden. Weitere Rahmenwerke, auf die sich die Angaben beziehen, sind neben den GRI das Natural Capital Protokoll, ISO 14008 und die Value Balancing Alliance (Rz 18).[4]

 

Rz. 82

In GRI 305-7 werden auch die in den ESRS genannten Messmethoden (Rz 76 f.) angegeben, die verwendet werden müssen. Nicht in den GRI enthalten ist jedoch die periodische Messung. Anders als in den ESRS liegt bei den Messmethoden des GRI Standards keine Hierarchie vor; Unternehmen ist lediglich vorgeschrieben, eine der vier Methoden anzuwenden und dies entsprechend anzugeben. Auch soll angegeben werden, welche Standards, Annahmen und Rechenprogramme für die Ermittlung der Luftschadstoffemissionen verwendet wurden sowie die Quelle der Emissionsfaktoren. Es wird darüber hinaus empfohlen, wenn es der Transparenz und Nachvollziehbarkeit dient, die Luftemissionen weiter nach Geschäftseinheit oder Einrichtung, Land, Art der Quelle oder Tätigkeit aufzuschlüsseln.[5]

 

Praxis-Beispiel BASF – Luftemissionen

Luftemissionen

"Die absoluten Emissionen luftfremder Stoffe aus unseren Produktionsanlagen betrugen im Jahr 2022 23.360 Tonnen (2021: 25.869 Tonnen). [Emissionen von ozonabbauenden Substanzen] Die Emissionen von Schwermetallen betrugen im Jahr 2022 4 Tonnen (2021: 2 Tonnen)."[6]

 
  2020 2021 2022
Luftfremde Stoffe gesamt (1.000 Tonnen) 24,49 25,87* 23,36
davon CO (Kohlenmonoxid) 3,73 3,95 3,83
davon NOX (Summe Stickoxide) 10,65 11,09* 9,32
davon NMVOC (Flüchtige organische Kohlenstoffverbindungen ohne Methan) 4,53 4,82* 4,62
davon SOX (Summe Schwefeloxide) 1,86 1,91* 1,55
davon Stäube 2,0 2,15 2,06
* Die Vergleichswerte für die Jahre 2020 und 2021 wurden aufgrund von Datenaktualisierungen angepasst.

Tab. 8: Kennzahlen bzgl. Luftemissionen von BASF[7]

[1] Delegierte VO 2022/1288/EU, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/45.
[2] Vgl. GRI 305: Emissionen 2016, S. 24.
[3] GRI 305: Emissionen 2016, S. 26.
[4] Vgl. WEF, Planet metrics – Air pollution, www.weforum.org/stakeholdercapitalism/our-metrics, Abruf 31.8.2023.
[5] Vgl. GRI 305: Emissionen 2016, S. 24.
[6] Hinsichtlich der Darstellung leicht modifiziert entnommen BASF SE, BASF-Bericht 2022, S. 143.
[7] Hinsichtlich der Darstellung leicht modifiziert entnommen BASF SE, Kennzahlen, www.basf.com/global/de/investors/sustainable-investments/interactive-overview-of-performance-indicators.html, Abruf 31.8.2023.

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