Rz. 82

Das qualitative Informationscharakteristikum der realitätsgetreuen Darstellung wird in ESRS 1.QC5 bis QC9 spezifiziert. Konkret wird unter der realitätsgetreuen Darstellung u. a. die Notwendigkeit der Vollständigkeit, Neutralität und Fehlerfreiheit von Information verstanden (ESRS 1.QC5). Hiermit im engen Zusammenhang stehend ist das Informationscharakteristikum der Überprüfbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen, welche Nutzern der Berichterstattung Vertrauen in die der Nachhaltigkeitsinformation zugrunde liegende Vollständigkeit, Neutralität und Genauigkeit bieten soll (ESRS 1.QC13). Nachhaltigkeitsinformation ist insbes. dann überprüfbar, wenn es möglich ist, sowohl die Information selbst als auch die der entsprechenden Information zugrunde liegenden Beträge zu untermauern (ESRS 1.QC13).

 

Rz. 83

Unter Vollständigkeit wird Bezug nehmend auf eine spezifische Auswirkung, ein Risko oder eine Chance die vollständige Darstellung jener wesentlichen Information verstanden, welche für Nutzer der Berichterstattung für das Verständnis der entsprechenden Auswirkung, des Risikos oder der Chance notwendig ist (ESRS 1.QC6). Zur Evaluierung der Vollständigkeit jener angewandten Kriterien, welche der Nachhaltigkeitserklärung zugrunde liegen, kann der Prüfer u. a. beurteilen, ob diese bspw. die Berichtsgrenzen (Rz 48 ff.) oder die wesentlichen Auslegungen des Unternehmens im Zuge der Informationsaufbereitung adressieren.[1]

 

Rz. 84

Eine neutrale Darstellung umfasst u. a. die Vermeidung von Bias in der Informationsselektion und Informationsoffenlegung als auch die Balance in der Abdeckung von sowohl positiven als auch negativen Aspekten (ESRS 1.QC7 S. 1 i. V. m. S. 3). Der Prüfer kann bspw. in seine Evaluierung der Neutralität der angewandten Kriterien einfließen lassen, ob auf die Offenlegung von spezifischen Nachhaltigkeitsthemen lediglich aufgrund von Überlegungen hinsichtlich der Außenwirkung des Unternehmens verzichtet wurde.[2]

 

Rz. 85

Im Zusammenhang mit der Genauigkeit der offengelegten Information hält ESRS 1.QC9 fest, dass Informationen korrekt sein können, "[…] ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein". Spezifizierend wird ebenfalls festgehalten, dass die Genauigkeit von offengelegter Information bspw. Charakteristika wie die Freiheit von wesentlichen Fehlern, präzise Beschreibungen, die eindeutige Kennzeichnung von Schätzungen, Näherungswerten und Prognosen als auch die Angemessenheit von Aussagen durch eine hinlängliche Qualität und Quantität der Information, auf denen die Aussagen beruhen, umfasst (ESRS 1.QC9(a) bis (f)).

 

Rz. 86

Hinsichtlich der Fähigkeit des Prüfers, Nachweise betreffend die Genauigkeit und Vollständigkeit von auf externen Quellen basierter Information zu erlangen, äußerte das IAASB jedoch Bedenken. Infolgedessen enthält der Prüfstandardentwurf ED-5000 – in Anlehnung an ISA 500 Abs. 9 – lediglich die Anforderung der Feststellung der Genauigkeit und Vollständigkeit von unternehmensintern generierter Information.[3] In diesem Zusammenhang ist insbes. auf die üblicherweise einer Prüfung von Nachhaltigkeitsinformation zugrunde liegende Analyse von externen Quellen hinzuweisen. Wie in der Non-Authoritative Guidance zu ISAE 3000 (Revised)[4] beschrieben, können Wirtschaftsprüfer u. a. in der Überprüfung jener Prozesse, welche das Unternehmen zur Identifikation der Sachverhaltsinformationen einsetzt, neben unternehmensinternen auch auf unternehmensexterne Informationsquellen zurückgreifen. Zu ebendiesen unternehmensexternen Informationsquellen zählen u. a.:

  • Berichterstattung von Peers,
  • Umfrageresultate,
  • Lieferanten- bzw. Kundenbeschwerden,
  • Medienberichte,
  • Expertenmeinungen zu globalen Trends.
 

Rz. 87

Ferner ist insbes. aus der Perspektive der derzeitigen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformation die Erlangung eines Überblicks über die verfolgten Konzepte sowie die Prozesse des Unternehmens zur Sicherstellung der realitätsgetreuen Darstellung innerhalb der (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts von Bedeutung.[5]

 

Rz. 88

Es obliegt den gesetzlichen Vertretern, eine solide Grundlage für die nichtfinanzielle Berichterstattung zu schaffen. Daher wird erwartet, dass sie interne Kontrollen einrichten und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von betrügerischem Handeln – demnach der Manipulation der nichtfinanziellen Berichterstattung – oder Fehlern ist.[6]

 

Rz. 89

Falsche Darstellungen im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Berichterstattung umfassen Abweichungen zwischen dem Betrag bzw. der Menge, der Darstellung oder der Angabe einer in die nichtfinanzielle Berichterstattung aufgenommenen Information und dem Betrag bzw. der Menge, der Darstellung oder der Angabe, der/die gem. den maßgeblichen Kriterien für diese Informationen erforderlich ist. Falsche Darstellungen können auch unterlassene Angaben umfassen. Falsche Darstellungen können entwede...

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