Rz. 31

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat drei Standardentwürfe veröffentlicht, die eine Ergänzung zu bereits bestehenden Prüfungsstandards zur freiwilligen externen materiellen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung gem. §§ 289b ff. HGB darstellen. Die Entwürfe der IDW Prüfungsstandards bestehen aus:

  • Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung in der Abschlussprüfung – IDW EPS 352 (08.2022),
  • Inhaltliche Prüfung mit hinreichender Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung – IDW EPS 990 (11.2022) sowie
  • Inhaltliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung – IDW EPS 991 (11.2022).
 

Rz. 32

Der Standardentwurf IDW EPS 352 (08.2022) basiert auf dem Prüfungsstandard für die Prüfung des Lageberichts in der Abschlussprüfung IDW PS 350 n. F. (10.2021) und enthält spezielle Merkmale für die freiwillige externe materielle Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit einer nichtfinanziellen Erklärung im (Konzern-)Lagebericht. Im Zuge der Anwendung des IDW EPS 352 (08.2022) hat der Abschlussprüfer nicht nur diesen Standard, sondern auch den Prüfstandard IDW PS 350 n. F. (10.2021) für die Prüfung des Lageberichts zu beachten.[1] Durch die externe materielle Prüfung der im (Konzern-)Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Erklärung in Übereinstimmung mit IDW EPS 352 (08.2022) fällt diese nicht mehr in den Anwendungsbereich der sonstigen Informationen i. S. d. ISA [DE] 720 (Revised).[2]

 

Rz. 33

Die zwei Standardentwürfe außerhalb der Abschlussprüfung, namentlich IDW EPS 990 (11.2022) und IDW EPS 991 (11.2022), basieren auf dem Prüfungsstandard ISAE 3000 (Revised). Der Wirtschaftsprüfer hat demnach bei der Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung nicht nur den IDW EPS 990 (11.2022) bzw. IDW EPS 991 (11.2022), sondern auch ISAE 3000 (Revised) zu beachten.[3] Ferner ist hervorzuheben, dass jene Anforderungen des ISAE 3000 (Revised), welche nicht ausdrücklich in den jeweiligen Standardentwurf IDW EPS 990 (11.2022) bzw. IDW EPS 991 (11.2022) aufgenommen wurden, trotzdem vom Wirtschaftsprüfer beachtet werden müssen, sofern diese bei der entsprechenden Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung notwendig sind. Ein konkretes Beispiel hierfür sind nachträgliche Ereignisse oder Dokumentationsanforderungen.[4]

 

Rz. 34

Die Frage der Anwendung des etwaigen Prüfstandards ist abhängig von der konkreten Beauftragung und dem Ort des Ausweises der nichtfinanziellen Berichterstattung. Bei einem gesonderten Auftrag für die Prüfung einer im (Konzern-)Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Erklärung außerhalb der Abschlussprüfung muss diese zum restlichen Lagebericht ausreichend abgegrenzt sein, ansonsten darf der Wirtschaftsprüfer den entsprechenden Prüfauftrag nicht annehmen.[5] Das bedeutet, dass die Prüfstandards außerhalb der Abschlussprüfung lediglich zur Anwendung kommen, sofern kein Fall nach IDW EPS 352 (08.2022) vorliegt.[6]

 

Rz. 35

Es war geplant, dass die drei IDW Prüfstandardentwürfe, namentlich IDW EPS 352 (08.2022), IDW EPS 991 (11.2022) und IDW EPS 990 (11.2022), von Wirtschaftsprüfern erstmals für die Prüfung von nichtfinanziellen Berichterstattungen für Zeiträume ab dem 15.12.2022, mit Ausnahme von vor dem 31.12.2023 endenden Rumpfgeschäftsjahren, Anwendung finden. Eine vorzeitige Anwendung der entsprechenden IDW EPS auf freiwilliger Basis soll ebenfalls möglich sein.[7] Neben der Anwendungsempfehlung des Hauptfachausschusses des IDW (HFA)[8] für IDW EPS 991 (11.2022) und IDW EPS 990 (11.2022) hielt das IDW am 15.8.2023 ferner die Entscheidung fest, dass es zu keiner Finalisierung der beiden für die inhaltliche Prüfung mit begrenzter bzw. hinreichender Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung heranziehbaren Entwurfsprüfstandards kommen wird.[9] Vor dem Hintergrund der für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2024 verpflichtenden Inklusion der Nachhaltigkeitserklärung im (Konzern-)Lagebericht erscheint die Entscheidung des IDW, keine einjährige Anwendungsverpflichtung für IDW EPS 990 (11.2022) und IDW EPS 991 (11.2022) auszusprechen, sinnvoll. In diesem Zusammenhang wird seitens des IDW unter Bezugnahme auf die auf der Ebene der EU geplanten vereinheitlichten Prüfstandards für Nachhaltigkeitserklärungen i. S. d. CSRD (Rz 8) darauf hingewiesen, dass im Jahr 2024 alle drei Prüfstandardentwürfe, somit neben IDW EPS 990 und 991 auch IDW EPS 352 (08.2022), aufgehoben werden sollen.[10]

[1] Vgl. IDW EPS 352 (08.2022), Tz. 19.
[2] Vgl. IDW EPS 352 (08.2022), Tz. A19.4.
[3] Vgl. IDW EPS 990 (11.2022), Tz. 19 und IDW EPS 991 (11.2022), Tz. 19.
[4] Vgl. IDW EPS 990 (11.2022), Tz. A19.2 und IDW EPS 991 (11.2022), Tz. A19.2.
[5] Vgl. IDW EPS 991 (11.2022), Tz 20a.
[6] Vgl. IDW EPS 991 (11.2022), Tz 20b.
[7] Vgl. IDW EPS 352 (08.2022), Tz. 15; IDW EPS 990 (11.2022), Tz. 15 und IDW EPS 991 (11.2...

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