Rz. 28

In Österreich legt der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) in einem eigenen Fachgutachten die berufliche Auffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer sonstige Prüfungen planen, durchführen und darüber Bericht erstatten sollen. Als Grundlage für das Fachgutachten zur Durchführung von sonstigen Prüfungen (KFS/PG 13) dient der Prüfstandard ISAE 3000 (Revised).[1] Unter sonstige Prüfungen fallen sowohl freiwillige als auch verpflichtende Prüfungen, sofern diese die Voraussetzungen des KFS/PG 13 erfüllen.[2]

 

Rz. 29

Bei allen sonstigen Prüfungen sind mind. drei Parteien involviert, namentlich die verantwortliche Partei (Unternehmen), der beauftragte Wirtschaftsprüfer und der vorgesehene Nutzer (bspw. der Aufsichtsrat, eine Behörde oder Kreditgeber). Daraus resultiert das sog. Dreiparteienverhältnis.[3] Zusicherungsleistungen zu vergangenheitsorientierten Finanzinformationen oder andere Dienstleistungen sind – ebenso wie im Zuge von sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen i. S. d. ISAE 3000 (Revised) – nicht Teil von sonstigen Prüfungen i. S. d. KFS/PG 13. Daher handelt es sich bei sonstigen Prüfungen weder um eine Abschlussprüfung noch um eine prüferische Durchsicht vergangenheitsorientierter Finanzinformationen.[4]

 

Rz. 30

Die Stellungnahme KFS/PE 28 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen befasst sich zusätzlich u. a. mit ausgewählten Fragen im Zusammenhang mit der externen materiellen Prüfung von (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärungen bzw. gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichten gem. §§ 243b und 267a UGB. Die Stellungnahme enthält insbes. spezifische Ausführungen zu Umfang, Durchführung und Berichterstattung in einer externen materiellen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung.[5]

[1] Vgl. KFS/PG 13, Rz. 1 f.
[2] Vgl. iwp (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2020, Sonstige Zusicherungs- und Bestätigungsleistungen: Grundsätze, Fragen und Neuerungen aufgrund des überarbeiteten KFS/PG 13, S. 31.
[3] Vgl. KFS/PG 13, Rz. 22.
[4] Vgl. KFS/PG 13, Rz. 8.
[5] Vgl. Baumüller/Follert, IRZ 2018, S. 551.

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