Rz. 65

Die Angabepflicht ESRS G1-6 umfasst – sofern wesentlich – die Bereitstellung von Informationen betreffend die Zahlungspraktiken, insbes. hinsichtlich Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), des Unternehmens (ESRS G1.31). Die Angabepflicht des ESRS G1-6 spezifiziert somit teilw. die geforderten Informationen des durch die CSRD[1] neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c (v) 2013/34/EU betreffend die Pflege und Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Unternehmenstätigkeiten betroffen sind, einschl. Zahlungspraktiken, insbes. in Bezug auf verspätete Zahlungen an KMU.

 

Rz. 66

Das Ziel der Angabepflicht besteht darin, "Einblicke in die vertraglichen Zahlungsbedingungen" und die Zahlungsperformance zu erhalten. Diese Einblicke sollen insbes. aufzeigen, wie sich ebendiese Zahlungsbedingungen, Zahlungsperformance und Zahlungsverzug auf KMU auswirken (ESRS G1.32).

 
Hinweis

Die Angabepflicht des ESRS G1-6 weist ein nur niedriges Synergieniveau mit bereits bestehenden Rahmenwerken der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Bspw. finden sich im Rahmenwerk der GRI keine vergleichbaren Angaben betreffend die Zahlungspraktiken des Unternehmens (ESRS G1.BC50).

 

Rz. 67

In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs "KMU" erscheint die Heranziehung der folgenden Definitionen als zunächst denkbar:

"Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft."[2]

  • zum einen, vor dem Hintergrund der Änderung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU[3] durch die CSRD, der Rückgriff auf die in Art. 2 Abs. 1 bis 3 2013/34/EU bzw. § 267 Abs. 1 und 2 HGB und § 267a Abs. 1 HGB bzw. § 221 Abs. 1 bis 2 UGB festgelegten Unternehmenskategorien – hier ist anzumerken, dass die EU-Kommission eine aufgrund des Inflationsausgleichs nötige Erhöhung der monetären Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, angekündigt hat.[4]
  • zum anderen die Stützung auf die in der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG[5] in Art. 2 Abs. 1 bis 3 getroffene KMU-Definition.

Gegen die Heranziehung der Größenklassen der § 267 Abs. 1 und 2 HGB, § 267a Abs. 1 HGB und § 221 Abs. 1 bis 2 UGB spricht jedoch u. a., dass die hierin festgelegte Größenkategorisierung, im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG kommunizierten Schwellenwerte, nicht rechtsformunabhängig ist. Dieses Argument bekräftigend ist zum einen, dass die Angabepflicht i. S. d. ESRS G1.31 (Rz 65) ebenso keine Rechtsformabhängigkeit des Begriffs der KMU definiert und zum anderen die Bezugnahme in Erwägungsgrund 50 der CSRD auf die Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU[6] (Rz 69). Ebendiese Zahlungsverzugs-Richtlinie verweist in Erwägungsgrund 6 auf die Definition von KMU gem. der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG. Aufgrund dessen wird sich für Unternehmen empfehlen, auf die folgende KMU-Definition zurückzugreifen:

Tab. 7 bietet eine Aufstellung der jeweiligen Schwellenwerte der Unternehmenskategorien gem. der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG, des deutschen HGB und österreichischen UGB. Neben den Definitionen der Größenmerkmale sind insbes. im Zusammenhang mit der angeführten Definition eines KMU i. S. d. Art. 2 Abs. 1 2003/361/EG zusätzlich zu den angeführten Schwellenwerten die in Art. 3 2003/361/EG beschriebenen Eigenständigkeitscharakteristika zu beachten.

 
Unternehmenskategorie Größenmerkmale
Bilanzsumme Umsatz(erlöse) Beschäftigte

Kleinstunternehmen (§ 267a Abs. 1 HGB / § 221 Abs. 1a UGB)

Kleinstkapitalgesellschaften

(Art. 2 Abs. 3 2003/361/EG) bzw.

≤ 350 TEUR (450 TEUR)

(§ 267a Abs. 1 Nr. 1 HGB / § 221 Abs. 1a Nr. 1 UGB)

≤ 2 Mio. EUR

(Art. 2 Abs. 3 2003/361/EG)

≤ 700 TEUR (900 TEUR)

(§ 267a Abs. 1 Nr. 2 HGB / § 221 Abs. 1a Nr. 2 UGB)

≤ 2 Mio. EUR

(Art. 2 Abs. 3 2003/361/EG)

≤ 10

(§ 267a Abs. 1 Nr. 3 HGB / § 221 Abs. 1a Nr. 3 UGB)

< 10

(Art. 2 Abs. 3 2003/361/EG)

Kleine Unternehmen

(Art. 2 Abs. 2 2003/361/EG) bzw.

Kleine Kapitalgesellschaften

(§ 267 Abs. 1 HGB / § 221 Abs. 1 UGB)

≤ 5 Mio. EUR

(§ 221 Abs. 1 Nr. 1 UGB)

≤ 6 Mio. EUR (7,5 Mio. EUR)

(§ 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

≤ 10 Mio. EUR

(Art. 2 Abs. 2 2003/361/EG)

≤ 10 Mio. EUR

(§ 221 Abs. 1 Nr. 2 UGB / Art. 2 Abs. 2 2003/361/EG)

≤ 12 Mio. EUR (15 Mio. EUR)

(§ 267 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

≤ 50

(§ 267 Abs. 1 Nr. 3 HGB / § 221 Abs. 1 Nr. 3 UGB)

< 50

(Art. 2 Abs. 2 2003/361/EG)

Mittlere Unternehmen

(Art. 2 Abs. 1 2003/361/EG) bzw.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

(§ 267 Abs. 2 HGB / § 221 Abs. 2 UGB)

≤ 20 Mio. EUR (24 Mio. EUR)

(§ 267 Abs. 2 Nr. 1 HGB / § 221 Abs. 2 Nr. 1 UGB)

≤ 43 Mio. EUR

(Art. 2 Abs. 1 2003/361/EG)

≤ 40 Mio. EUR (48 Mio. EUR)

(§ 267 Abs. 2 Nr. 2 HGB / § 221 Abs. 2 Nr. 2 UGB)

≤ 50 Mio. EUR

(Art. 2 Abs. 1 2003/361/EG)

≤250

(§ 267 Abs. 2 Nr. 3 HGB / § 221 Abs. 2 Nr. 3 UGB)

< 250

(Ar...

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