Bei den in Artikel 2 des Anhangs angegebenen Schwellenwerten handelt es sich um Höchstwerte. Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF können niedrigere Schwellenwerte festsetzen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit offen, bei der Umsetzung bestimmter Politiken als einziges Kriterium den Personalbestand zugrunde zu legen, wovon allerdings die Bereiche ausgeschlossen sind, die unter die verschiedenen für staatliche Beihilfen geltenden Regeln fallen.

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