Rz. 108

Nach ESRS S4.34 hat das Unternehmen offenzulegen, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken, auch in Bezug auf Marketing, Verkauf und Datennutzung, wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer verursacht oder zu ihnen beiträgt. Dazu kann auch die Offenlegung des Ansatzes gehören, wie im Fall von Spannungen zwischen der Vermeidung bzw. Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen einerseits und sonstigem unternehmerischem Druck andererseits vorgegangen wird. Ziel dieser Angabepflicht ist es nach ESRS S4.BC96 im Kontext von Art. 19a Abs. 2 Buchst. g) der CSRD auch, den Ansatz des Unternehmens zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer zu beschreiben.

 

Rz. 109

Bei der Erstellung der Offenlegung nach ESRS S4 hat das Unternehmen zu prüfen, ob schwerwiegende Menschenrechtsprobleme und -vorfälle im Zusammenhang mit seinen Verbrauchern und/oder Endnutzern gemeldet wurden. Sofern das der Fall ist, sind diese entsprechend anzugeben (ESRS S4.35). Dies bezieht sich nach ESRS S4.BC100 auf den SFDR-PAI-Indikator Nr. 14 Anlage 1 Tab. 3 "Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen"[1] (Rz 22 ff.). Die Offenlegung nach ESRS S4.35 deckt auch den UN Global Compact Grundsatz 2 ab, der sich darauf bezieht, dass Unternehmen nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig sind. Um relevante Einblicke zu erhalten, müssen die Finanzmarktteilnehmer insbes. Quellen Dritter oder weitere Informationen heranziehen, wie z. B. NKS-Fälle (Nationale Kontaktstellen) oder von Dienstleistern erfasste Vorfälle.

 

Rz. 110

Auch die UN-Leitprinzipien und die OECD-Leitsätze sprechen die Notwendigkeit an, als Reaktion auf tatsächliche Auswirkungen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dies ist allgemeiner als die Forderung nach einem wirksamen Beschwerdemechanismus in ESRS S4.23 (Rz 75 ff.), wenngleich solche Mechanismen ein Mittel sein können, um Maßnahmen zu ergreifen (ESRS S4.BC84). UN-Leitprinzip 22 besagt, dass Unternehmen, die feststellen, dass sie nachteilige Auswirkungen verursacht oder zu ihnen beigetragen haben, für deren Behebung durch rechtmäßige Verfahren sorgen oder daran mitwirken sollen. Der Kommentar merkt an, dass Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene ein wirksames Mittel sein können, um Abhilfe zu schaffen, wenn sie die Wirksamkeitskriterien erfüllen.[2]

 

Rz. 111

Das Unternehmen hat nach ESRS S4.AR40 zu prüfen, inwieweit seine Verfahren zum Management wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern in seine bestehenden Risikomanagementverfahren integriert sind. Demgegenüber sind die SASB-Normen deutlich detaillierter und verlangen, dass die Verfahren zur Ermittlung und zum Management von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Produkten (z. B. SASB CG-AM-250a.2) beschrieben werden (ESRS S4.BC99).

 

Rz. 112

GRI 3-3-d verlangt für jedes wesentliche Thema eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen, um das Thema und die damit verbundenen Auswirkungen zu handhaben (ESRS S4.BC85). Hierzu gehören z. B. Maßnahmen

  • zur Verhinderung oder Abschwächung potenzieller negativer Auswirkungen,
  • zur Bewältigung tatsächlicher negativer Auswirkungen, einschl. Maßnahmen, um für deren Abhilfe zu sorgen oder an deren Abhilfe mitzuwirken,
  • zum Umgang mit tatsächlichen und potenziellen positiven Auswirkungen.
[1] Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/50.
[2] Vgl. Deutsches Global Compact Netzwerk, Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, 2. Aufl., 2014, S. 28.

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