Rz. 100

Gem. ESRS S4.30 ist eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Ressourcen zum Managen der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Kontext der Verbraucher und Endnutzer gem. ESRS 2 MDR-A zu Maßnahmen und Ressourcen in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen vorzunehmen. Konkret ist in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen nach ESRS S4.31 Folgendes zu beschreiben:

  • ergriffene, geplante oder laufende Maßnahmen zur Verhinderung, Milderung oder Behebung wesentlicher negativer Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer;
  • ob und wie Maßnahmen ergriffen wurden, um Abhilfe in Bezug auf eine tatsächliche wesentliche Auswirkung zu schaffen oder zu ermöglichen;
  • etwaige zusätzliche Maßnahmen oder Initiativen, die in erster Linie dazu dienen, einen positiven Beitrag zu besseren sozialen Ergebnissen für Verbraucher und/oder Endnutzer zu leisten;[1]
  • wie das Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen im Hinblick auf das Erzielen der angestrebten Ergebnisse für die Verbraucher und/oder Endnutzer (nach)verfolgt und bewertet.

Das Unternehmen kann nach ESRS S4.AR29 Beispiele dazu anführen, ob und wie es bei Entscheidungen über die Beendigung von Geschäftsbeziehungen tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer berücksichtigt und ob und wie es versucht, etwaige negative Auswirkungen, die sich aus der Beendigung ergeben könnten, zu beheben.

 

Rz. 101

I. V. m. ESRS S4.28 muss das Unternehmen nach ESRS S4.32 Folgendes beschreiben:

  • die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen als Reaktion auf eine bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkung auf Verbraucher und/oder Endnutzer erforderlich und angemessen sind;
  • seine Ansätze für Maßnahmen in Bezug auf bestimmte wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer, einschl. aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken bei Produktgestaltung, Marketing oder Verkauf, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen auf breiterer Ebene z. B. der Industrie oder in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich sind;
  • wie es sicherstellt, dass Maßnahmen zur Verfügung stehen, die im Fall erheblicher negativer Auswirkungen Abhilfe schaffen oder ermöglichen, und dass diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden und zu Ergebnissen führen.
 

Rz. 102

In Bezug auf Initiativen oder Verfahren bzw. Maßnahmen, die das Unternehmen eingerichtet hat und die auf den Bedürfnissen der betroffenen Verbraucher und/oder Endnutzer und der Ebene ihrer Umsetzung beruhen, kann das Unternehmen nach ESRS S4.AR33 Folgendes offenlegen:

  • Informationen darüber, ob und inwiefern Verbraucher und/oder Endnutzer sowie deren rechtmäßige Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende an Entscheidungen über die Gestaltung und Durchführung dieser Programme oder Verfahren beteiligt sind, und
  • Informationen über die beabsichtigten oder erzielten positiven Ergebnisse dieser Programme oder Verfahren für Verbraucher und/oder Endnutzer.
 

Rz. 103

Zudem kann das Unternehmen offenlegen, ob Initiativen oder Verfahren, deren primäres Ziel darin besteht, positive Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer zu erzielen, auch die Erreichung eines oder mehrerer der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDGs) unterstützen (ESRS S4.AR34).

 
Hinweis

So kann das Unternehmen durch eine Verpflichtung zur Förderung des SDG Nr. 3, "ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern", aktiv daran arbeiten, dass seine Produkte weniger abhängig machen und die physische und psychische Gesundheit weniger beeinträchtigen (ESRS S4.AR34).

Bei der Offenlegung der beabsichtigten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für die Verbraucher und/oder Endnutzer ist nach ESRS S4.AR35 zu unterscheiden zwischen

  • dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass x Verbraucher Informationen über gesunde Ernährungsgewohnheiten erhalten haben), und
  • dem Nachweis der tatsächlichen Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. dass x Verbraucher jetzt gesündere Ernährungsgewohnheiten angenommen haben und sich ihre allgemeine Gesundheit verbessert hat).

Auch in den Erläuterungen zu GRI 3-3-a wird darauf hingeweisen, dass ein Unternehmen beschreiben kann, ob es sich um tatsächliche positive oder potenzielle positive Auswirkungen handelt (ESRS S4.BC95). Zudem kann ein Unternehmen in diesem Zusammenhang auch Folgendes beschreiben:

  • den zeitlichen Rahmen der positiven Auswirkungen (d. h., ob die positiven Auswirkungen kurzfristig oder langfristig sind und wann sie voraussichtlich eintreten werden),
  • die Aktivitäten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. Produkte, Dienstleistungen, Investitionen, Beschaffungspraktiken), und
  • die Stakeholder (ohne bestimmte Personen zu nennen), die positiv betroffen sind oder positiv betroffen sein könnten, einschl. ihrer geografischen Lage.
 

Rz. 104

In Bezug auf wesentliche Risiken und Chancen muss das Unternehmen nach ESRS S4.33 bes...

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