In Bezug auf Absatz 28 beschreibt das Unternehmen Folgendes:

 

a)

die Verfahren, mit denen es ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu reagieren,

 

b)

seine Ansätze um Maßnahmen in Bezug auf spezifische wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu ergreifen, einschließlich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen eigenen Praktiken in Bezug auf Produktgestaltung, Vermarktung oder Verkauf, sowie die Frage, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf Industrie und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Parteien erforderlich sind, und

 

c)

wie es sicherstellt, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen verfügbar und wirksam im Hinblick auf ihre Umsetzung und Ergebnisse sind.

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