Rz. 86

Nach ESRS S4.26 ist anzugeben, ob und wie das Unternehmen die Bewertung vorgenommen und festgestellt hat, dass Verbraucher und/oder Endnutzer diese Strukturen oder Verfahren kennen und darauf vertrauen, dass sie ihre Bedenken oder Bedürfnisse vorbringen und prüfen lassen können. Darüber hinaus hat das Unternehmen anzugeben, ob es über Strategien verfügt, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Strukturen oder Verfahren nutzen.

 

Rz. 87

Bei der Angabe, ob und wie das Unternehmen weiß, dass die Verbraucher und/oder Endnutzer diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Perspektive der Verbraucher und/oder Endnutzer selbst vorlegen. Beispiele sind Umfragen bei Verbrauchern und/oder Endnutzern, die solche Kanäle genutzt haben, und deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen. Zur Veranschaulichung des Nutzungsgrads solcher Kanäle kann das Unternehmen die Anzahl der von Verbrauchern und/oder Endnutzern während des Berichtszeitraums eingegangenen Beschwerden offenlegen (ESRS S4.AR23).

 

Rz. 88

Der Verzicht auf Repressalien ist nach ESRS S4.BC79 für Whistleblowing von entscheidender Bedeutung, da dies für jede Form von Beschwerdemechanismus relevant ist. Ein Hinweisgebersystem ist i. d. R. auf Unternehmensebene angesiedelt und steht europarechtlich zunächst nur den eigenen Mitarbeitenden/Auftragnehmenden zur Verfügung. Unternehmen können jedoch das Hinweisgebersystem für weitere Stakeholder, einschl. Verbraucher und Endnutzer, öffnen. Daher unterstützt dieser Datenpunkt auch den SFDR-PAI-Indikator Nr. 6 Anhang 1 Tab. 3 "Unzureichender Schutz von Hinweisgebern"[1] sowie die EU Whistleblowing Richtlinie[2], die mit dem Hinweisgebersystem in deutsches Recht überführt wurde.

[1] Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/49.
[2] Hinweisgeberrichtlinie – RL (EU) 2019/1937, ABl. EU v. 26.11.2019, L 305/17 ff.

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