Rz. 33

Die Angabepflichten zu Strategien verweisen auf die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-P ("Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten"; § 4 Rz 127 f.). Diese Angaben sind im Hinblick auf die Strategien zu tätigen, die für die Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für betroffene Gemeinschaften eingerichtet wurden. Darüber hinaus wird gefordert:

  • dass bei den zu tätigenden Angaben hervorzuheben ist, ob die verfolgten Strategien sich auf alle betroffene Gemeinschaften beziehen oder lediglich auf ausgewählte Gruppen dieser betroffenen Gemeinschaften – wobei diesfalls die ausgewählten Gruppen zu benennen sind (ESRS S3.14);
  • dass alle Straegien (bzw. auch bloß Teile von weiter gefassten Strategien) offengelegt werden müssen, die Auswirkungen auf indigene Völker adressieren (ESRS S3.15);
  • dass Änderungen in den verfolgten Strategien gegenüber der vorhergehenden Berichtsperiode offengelegt werden (z. B. wenn neue Maßnahmen eingeführt werden oder bestehende ihren Erfolg gezeigt haben; ESRS S3.AR9).
 

Rz. 34

Für die weitere Darstellung der Strategien wird empfohlen, dass auf die relevanten Kommunikationskanäle, um diese Strategien unternehmensintern und -extern bekannt zu machen (z. B. Newsletter oder Flyer), und den Umgang mit möglichen Kommunikationsbarrieren (z. B. sprachliche Barrieren) eingegangen wird. Solche Barrieren sollen nach Möglichkeit beseitigt werden, so dass gewährleistet wird, dass die enthaltenen Informationen für ihre Adressaten zugänglich bzw. verständlich sind (ESRS S3.AR11).

 

Praxis-Beispiel Voestalpine[1]

 
SCHULUNGEN
Um die Wahrung der Menschenrechte sicherzustellen, wird in Zusammenarbeit mit renommierten Experten ein Online-Schulungsprogramm entwickelt, das alle Mitarbeiter mit einer erhöhten Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte sensibilisiert und ihnen wichtige Informationen und Handlungsanleitungen gibt.

Die Inhalte der Module der Online-Schulung sind:

  • Überblick über die CR-Aktivitäten der voestalpine
  • Allgemeine Einführung und Erläuterung des Begriffs "Menschenrechte"
  • Menschenrechte im Arbeitsalltag
  • Arbeitsbedingungen und Nicht-Diskriminierung
  • Menschenrechte in der Lieferkette
 

Rz. 35

Insofern diese Strategien von einem inhaltlich weiter gefassten Dokument umfasst sind (z. B. einem Code of Conduct bzw. Ethik-Kodex), der bei den Angabepflichten für einen anderen ESRS dargestellt wird, können sich die Darstellungen zu ESRS S3 auf einen konkreten Querverweis hierauf beschränken. Der Querverweis hat allerdings im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen des ESRS 1 (§ 3 Rz 128 ff.) nicht dieses weiter gefasste Dokument in seiner Gesamtheit zu adressieren, sondern die konkreten Teilaspekte (z. B. ein konkretes Kapitel), die im Hinblick auf Strategien zu betroffenen Gemeinschaften von Bedeutung sind (ESRS S3.18).

 
Hinweis

Dass solche internen Leitlinien (und daran knüpfende interne Review-Prozesse) im Zusammenhang mit den Angabepflichten des ESRS S3 an Bedeutung gewinnen und durch diese Angabepflichten v.a. auch stärker in die externe Unternehmensberichterstattung Eingang finden werden, scheint eine erwartbare Entwicklung zu sein. Inhaltliche Aspekte, auf die bereits vorhandene Leitlinien und Prozesse in Unternehmen daher in Antizipation dieser Entwicklung untersucht werden sollten, leiten sich unmittelbar aus den Inhalten von ESRS S3 ab.

 

Rz. 36

Gesondert auszuführen sind die Verpflichtungen des Unternehmens im Bezug auf die Achtung der Menschenrechte im Kontext der betroffenen Gemeinschaften. Dies umfasst eine Darstellung, inwieweit ein Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen überwacht wird. Unternehmen sollen ihre Darstellung auf wesentliche Sachverhalte im Konkreten fokussieren – gemeint ist dies wohl i. S. d. Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse – und darüber hinaus ihren grundlegenden Zugang erläutern, wie sie

  • die Achtung der Menschenrechte von betroffenen Gemeinschaften i. A. sowie indigenen Völkern im Speziellen wahren wollen;
  • welche Dialogmechanismen mit betroffenen Gemeinschaften eingerichtet sind;
  • welche Maßnahmen selbst gesetzt oder ermöglicht werden, um (negative) Auswirkungen auf die Menschenrechte von betroffenen Gemeinschaften zu beseitigen (ESRS S3.16).
 

Rz. 37

Anzugeben ist weiterhin, in welchem Ausmaß die Strategien im Einklang stehen mit einschlägigen internationalen Standards. ESRS S3 hebt erneut die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte hervor (ESRS S3.17). Die Querverweise in diesen Leitprinzipien auf weitere Dokumente (z. B. auf die Internationale Charta der Menschenrechte ) sind zu berücksichtigen, worauf die Unternehmen in ihrer Berichterstattung ebenso eingehen können (ESRS S3.AR10).

 

Rz. 38

Schließlich ist anzugeben, inwieweit dem Unternehmen Verstöße gegen die Leitlin...

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