Rz. 123

ESRS E5 beinhaltet auch Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben (ESRS E5.41). Diese Angaben ergänzen die nach ESRS 2.48(d) erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum (§ 4 Rz 103).

 

Rz. 124

Ziel der Angabepflichten gem. ESRS E5-6 ist, ein Verständnis für folgende Aspekte zu vermitteln (ESRS E5.42):

  1. hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows haben oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist;
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
 

Rz. 125

In ESRS E5.42(a) wird bezogen auf Risiken explizit eine zeitliche Staffelung der Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen gefordert. Welcher Zeithorizont als kurz-, mittel- und langfristig anzusehen ist, wird nicht erläutert. Bei Zugrundelegung der Restlaufzeitenregelungen des HGB könnte kurzfristig den Zeitraum unter einem Jahr, mittelfristig den Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren und langfristig den Zeitraum über fünf Jahre umfassen. Die Schätzung von langfristigen finanziellen Auswirkungen ist aufgrund der oftmals dynamischen Entwicklung des Unternehmens und der Unternehmensumwelt schwierig. Hier können oftmals nur mögliche Szenarien und damit verbundene Bandbreiten aufgezeigt werden.

 

Rz. 126

Um die Zielstellung des ESRS E5.42(b) zu erfüllen, kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es die Werterhaltung zu stärken gedenkt (ESRS E5.AR34). Unklar bleibt, was unter "Werterhaltung" zu verstehen ist und auf welcher Ebene die Werterhaltung zu stärken ist. Als Ebenen kommen das Unternehmen als Ganzes oder einzelne Vermögenswerte in Betracht. Werden einzelne Vermögenswerte betrachtet, müssten die Chancen geeignet sein, deren Nutzungswert zu erhalten. Bei einer gesamtunternehmensbezogenen Abgrenzung könnte Werterhaltung bspw. als nominelle Kapitalerhaltung verstanden werden oder als Erhaltung des Unternehmenswerts. Im ersten Fall würde nur die Erhaltung des bilanziellen Eigenkapitals gefordert, im zweiten Fall die Erhaltung des ökonomischen Werts des Eigenkapitals. Die Erhaltung des bilanziellen Eigenkapitals ist allenfalls eine Mindestvoraussetzung. Grds. ist eine Stärkung des Unternehmenswerts anzustreben. Um diesen zu ermitteln, sind die zukünftigen Cashflows (oder Periodengewinne) auf den Betrachtungszeitpunkt mithilfe eines risikoadäquaten Diskontierungszinssatzes abzuzinsen. Die zukünftigen Chancen wirken sich positiv auf die Cashflows bzw. Periodengewinne aus. Besser als die Erhaltung eines Status Quo wäre eine Werterhöhung. Das Unternehmen muss neue Erfolgspotenziale entwickeln, die in Zukunft geeignet sind, Unternehmenswert zu schaffen.

 

Rz. 127

Konkret wird die Offenlegung folgender Informationen gefordert (ESRS E5.43):

  1. Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden;
  2. Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden;
  3. kritische Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und der Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.
 

Rz. 128

Wenn eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen nicht ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen möglich ist, reichen qualitative Angaben aus (ESRS E5.43(a)). Wann die Kosten bzw. Anstrengungen als "unangemessen" anzusehen sind, wird nicht näher spezifiziert, so dass ein Ermessensspielraum für die Unternehmen besteht. Die Quantifizierung von finanziellen Auswirkungen aus wesentlichen Chancen kann zudem unterbleiben, wenn sie zu einer Offenlegung führen würde, die nicht den in ESRS 1, App. B geregelten qualitativen Merkmalen von Informationen – Relevanz, wahrheitsgetreue Darstellung, Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit, Verständlichkeit (§ 3 Rz 18 ff.) – entspricht. Qualitative Angaben werden in diesem Fall nicht explizit gefordert. Für Risiken besteht keine vergleichbare Regelung. Aufgrund ihrer Relevanz für die Existenz des Unternehmens ist dies zu begrüßen. Die Angaben zu Risiken müssen aber, wie alle unternehmensspezifischen Angaben, diesen qualitativen Merkmalen entsprechen (ESRS 1.AR2(a); § 3 Rz 87).

 

Rz. 129

Im Glossar wird erläutert, was unter "erwarteten finanziellen Auswirkun...

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