Literatur

Engelsing/Schmidt, Potenzielle Umsatzsteuerpflicht von Tätigkeitsvergütungen bei Vereinen, NWB 2012, 643. Engelsing/Schmidt, Neues zur Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeitsvergütungen bei Vereinen, NWB 2013, 1474. Leisner, Ehrenamtliche Tätigkeit und Umsatzsteuerbefreiung, NWB 2011, 2871. Meurer, Das Ehrenamt und die Umsatzsteuer, UStB 2012, 322. Pfefferle/Renz, Weiterhin Steuerpflicht der rechtlichen Betreuungsleistungen der Berufsbetreuer, NWB 2013, 751. Totsche, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 17.12.2015, V R 45/14, zum Begriff der Ehrenamtlichkeit, MwStR 2016, 387. Weigel, Die Frage der Steuerfreiheit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstands eines Sparkassenverbands, UStB 2016, 101.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 4.26.1.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Rechtsnorm befreit die Umsätze aus ehrenamtlicher Tätigkeit. Eine genauere Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit ist in der Vorschrift selbst nicht zu finden. Sie wird jedoch aus der Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen entwickelt. Grundsätzlich gilt als ehrenamtliche Tätigkeit i. S. d. Rechtsnorm die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Diese Personen können entweder gewählt oder aufgrund behördlicher Bestellung mit ihrer Aufgabe betraut werden (Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE). Nach der BFH-Rechtsprechung gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (BFH vom 20.08.2009, Az: V R 32/08,BStBl II 2010, 88; vom 14.05.2008, Az: XI R 70/07, BStBl II 2008, 912, vom 19.04.2012, Az: V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift geht auf § 50d der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB) zurück. Steuerfrei war danach die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit oder bei Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten das Entgelt für jede dieser Tätigkeiten nicht mehr als 1200 DM jährlich betrug. Überstieg das Entgelt diesen Betrag, war die ehrenamtliche Tätigkeit insoweit steuerfrei, als lediglich Kosten in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe ersetzt wurden.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum 01.01.1968 wurde die Steuerbefreiung ohne Betragsgrenze mit dem heute noch geltenden Wortlaut fortgeführt.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiungsnorm befreit grundsätzlich Zahlungen für ehrenamtliche Betätigungen unter gewissen Voraussetzungen.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erhält jemand ein Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit, ist dieses Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. In anderen Fällen greift die Steuerbefreiung nur dann, wenn das Entgelt in einem Auslagenersatz zu sehen ist oder eine angemessene Entschädigung für die Zeitversäumnis darstellt.

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Steuerbefreiungsnorm gilt seit Bestehen des Umsatzsteuerrechts.

1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG hat keine unmittelbare Grundlage im Gemeinschaftsrecht; sie beruht lediglich auf einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-RL. Darin wird es den Mitgliedsstaaten freigestellt, Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, sowie Geschäftsführer, Verwalter, Aufsichtsratsmitglieder und Abwickler von Gesellschaften in ihrer Beziehung zu den Gesellschaften und in ihrer Eigenschaft als Organe derselben nicht der USt zu unterwerfen. In einem Urteil hat sich der BFH mit dieser Frage auseinandergesetzt und Rechtsquellen zusammengetragen. Danach sähe die 6. EG-RL überhaupt keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Damit sei fraglich, ob § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG überhaupt im Einklang mit der 6. EG-RL steht. Nach einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-RL stehe es den Mitgliedstaaten zwar frei, ehrenamtliche Leistungen von der Steuer zu befreien. Ob das zur Beibehaltung der Befreiung in § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG berechtige, sei fraglich und in der Literatur umstritten (zweifelnd Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 26 Rz. 4; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 4 Nr. 26 Rz. 6, Heinrichshofen in R/D § 4 Nr. 26, Anm. 31 f. bejahend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 26 Rz 5; verneinend Oelmaier in S/R, UStG, § 4 Nr. 26 Rz. 4). Bei der Auslegung des Merkmals der Ehrenamtlichkeit sei zu berücksichtigen, dass Steuerbefreiungen im Zweifel eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vgl. zuletzt EuGH vom 28.07.2011, Rs. C-350/10, UR 2011, m. w. N.).

2 Kommentierung

2.1 Betätigung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine ehrenamtliche Person für eine öffentlich-rechtlic...

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