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Lettland hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 135 Mehrwertsteuergesetz). Sie gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, die landwirtschaftliche Umsätze erbringen. Letztere umfassen die eigene Viehzucht, eigene Fischerei und eigenen Anbau von Feldfrüchten.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer von 14 % berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird. Die Sondersteuer wird nur berechnet, wenn der Abnehmer ein Weiterverarbeiter landwirtschaftlicher Produkte oder eine bestimmte landwirtschaftliche Kooperative oder Genossenschaft ist.

Wenn Landwirte weitere Umsätze ausführen, die nicht unter die Sonderregelung fallen, müssen diese dem Regelbesteuerungssystem unterworfen werden. Es bleibt aber bei der Sonderregelung für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

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