Rz. 61
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wird und eine steuerpflichtige sonstige Leistung erbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Rechnung für erbrachte Lieferungen oder Leistungen ausgestellt ist oder nicht. Eine Lieferung wird dann ausgeführt, wenn es zur Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand kommt. Bei den Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich.
Rz. 62
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Davon ausgenommen sind jedoch die Leistungen, welche kontinuierlich über mehrere Monate erbracht werden. Bei solchen Leistungen entsteht die Steuerschuld mit Ablauf jedes Monats.
Rz. 63
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei Vereinnahmung von Entgelten vor Ausführung der Leistung (Anzahlung) entsteht die Steuerschuld (zwingend) mit Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung.
Rz. 64
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Eigenverbrauch getätigt wurde.
Rz. 65
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Beim i. g. Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Rz. 66
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Steuerschuld für die EUSt entsteht im Monat der Einfuhr.
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