Rz. 34

Nach dem niederländischen Umsatzsteuerrecht findet die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem auf folgende Umsätze Anwendung:

  • In den Niederlanden steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in den Niederlanden ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz).
 

Rz. 35

Die Niederlande haben weiterhin für folgende zwischen im Land ansässigen Unternehmern ausgeführte Transaktionen eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeführt (vgl. Art. 24b, 24ba, 24bb Durchführungserlass):

  • Bauleistungen (inklusive Schiffsbau, Reparaturen und Instandhaltung, Umbau und Abbruch sowie Reinigungsleistungen),
  • Personalgestellung im Bauleistungsbereich,
  • Lieferung von Immobilien, sofern auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde,
  • Lieferung von Immobilien im Rahmen einer Zwangsversteigerung,
  • Lieferung von Schrott und Abfällen sowie die Erbringung bestimmter Leistungen in diesem Zusammenhang,
  • Umsätze mit CO2-Zertifikaten,
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Spielekonsolen, Laptop- und Tablet-Computern sowie Gold an Wiederverkäufer, wenn der Betrag pro Kunde und Warengruppe mindestens 10.000 EUR beträgt,
  • Lieferungen von Anlagegold, soweit steuerpflichtig, und bestimmten Goldprodukten ab einem Goldgehalt von 325/1.000,
  • Telekommunikationsdienstleistungen, wenn diese an Wiederverkäufer erbracht werden; gilt ab dem 29.08.2017, durch Europäische Union bewilligt bis 31.12.2018.

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