Rz. 45
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Wenn der Steuerpflichtige einen echt steuerbefreiten Umsatz ausführt, beeinflusst das sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht. Unter die echte Steuerbefreiung fallen:
- Ausfuhrlieferung in Drittländern,
- i. g. Lieferungen,
- Leistungen i. Z. m. internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt,
- internationale Transportleistungen,
- Lieferung von Gold an die Zentralbank,
- Leistungen i. Z. m. diplomatischen Vertretungen und
- Wareneinfuhr und -ausfuhr i. Z. m. Zolllager.
Rz. 46
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Von der Besteuerung sind in Kroatien gem. § 43 kroUStG ebenfalls die Leistungen der internationalen Personenbeförderung befreit. Die Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf die internationale Personenbeförderung im Straßen- und Eisenbahnverkehr.
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