Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gemäss dem neu formulierten Grundsatz ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und i. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder ii. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Art. 10 Abs. 1 nMWSTG). M.a.W. wird grundsätzlich jedes Unternehmen steuerpflichtig, das im Inland steuerbare Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, es sei denn, es weist nach, dass es von der Steuerpflicht befreit ist.

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