Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem EU-Beitritt Ungarns (01.05.2004) werden umsatzsteuerlich die steuerfreien Ausfuhrlieferungen aus Ungarn in die anderen Mitgliedstaaten als steuerfreie i. g. Lieferung eingestuft. Die i. g. Lieferung ist steuerbar, wird jedoch steuerbefreit, wenn nach § 89 uUStG die Lieferung in unmittelbarer Folge nachweislich an ein Steuersubjekt oder an eine juristische Person, die kein Steuersubjekt ist, in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder auf sonstige Weise geliefert wird und der Erwerber diese als steuerpflichtigen i. g. Erwerb anmeldet. Der Steuerbefreiung unterliegen nicht die Lieferungen der persönlich steuerbefreiten Steuersubjekte. Die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat ist insbesondere mit einem Lieferschein oder ­auf andere glaubhafte Weise zu dokumentieren. Auf der Rechnung des Lieferanten ist die ­USt-IdNr. des Erwerbers sowie der Hinweis "steuerbefreite i. g. Lieferung" anzubringen.

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Steuerbefreiung von i. g. Lieferungen ist gem. § 89 Abs. 4 uUStG auch dann gegeben, wenn die Verbringung der eigenen Gegenstände des Steuersubjektes in den anderen Mitgliedstaat zu einem steuerpflichtigen i. g. Erwerb führt. Weiterhin werden Lieferungen ebenfalls als steuerbefreite i. g. Lieferungen qualifiziert, wenn der inländische Lieferant seine eigenen Erzeugnisse als Kundenvorrat in ein in einem anderen Mitgliedstaat liegendes Konsignationslager ausführt und von dort an die im anderen Mitgliedstaat registrierten Steuersubjekte oder juristischen Personen, die keine Steuersubjekte, jedoch zur Steuerzahlung verpflichtet sind, eine Lieferung ausführt.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dabei hat der ungarische Lieferant die Gültigkeit der USt-IdNr. des Erwerbers zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren. Diese Prüfpflicht ist zwar gesetzlich nicht verankert, nach Mitteilung und Prüfpraxis des Finanzamtes wird dies jedoch als eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung verstanden. Dazu kann der inländische Lieferant eine elektronische Abfrage bei der EU vornehmen und den Ausdruck als Nachweis aufbewahren oder die Bestätigung von dem ungarischen Finanzamt auf einem Formular schriftlich per Post (Postanschrift: H–1373 Budapest, POB 561), per E-Mail (clo@nav.gov.hu) per Fax (0036 1 428 5424) oder telefonisch (0036 80 202122) beantragen. Die i. g. Lieferungen sind ebenfalls in einer Zusammenfassenden Meldung dem Finanzamt zu melden.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist der Abnehmer im anderen Mitgliedstaat eine natürliche Person, die kein Steuersubjekt oder ein Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle des anderen Mitgliedstaates ist, muss zuerst geprüft werden, ob das liefernde Steuersubjekt die Lieferschwelle im betreffenden Staat überschreitet. Ist dies der Fall, so verlagert sich der Lieferort in das Bestimmungsland, anderenfalls bleibt die Lieferung in Ungarn steuerbar.

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