Rz. 74
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Es gilt zu unterscheiden:
- Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen, ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG, Abschn. 3a.3 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 UStAE).
- Die Vermittlung dieser Vermietungen ist keine Grundstücksleistung (Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 2 UStAE, vgl. Rn. 122 ff.
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