Rz. 122
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Es gilt zu unterscheiden:
- Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen, ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG, Abschn. 3a.3 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 UStAE).
- Die Vermittlung dieser Vermietungen ist keine Grundstücksleistung (Abschn. 3a.3 Abs. 9 Nr. 2 UStAE, vgl. Rn. 74).
Rz. 123
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Gem. Abschn. 3a.7 Abs. 1 S. 2 UStAE bestimmt sich der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der o. a. kurzfristigen Vermietungen an Nichtunternehmer (Abschn. 3a.7 Abs. 1 S. 2 UStAE); bei der Vermittlung an Unternehmer oder gleichgestellte juristische Personen gilt § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Vorschrift, Abschn. 3a.7 Abs. 1 S. 4 UStAE).
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