Rz. 122

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Es gilt zu unterscheiden:

 

Rz. 123

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Gem. Abschn. 3a.7 Abs. 1 S. 2 UStAE bestimmt sich der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der o. a. kurzfristigen Vermietungen an Nichtunternehmer (Abschn. 3a.7 Abs. 1 S. 2 UStAE); bei der Vermittlung an Unternehmer oder gleichgestellte juristische Personen gilt § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Vorschrift, Abschn. 3a.7 Abs. 1 S. 4 UStAE).

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