Rz. 153

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Ausfuhren: Lieferort bei Reihengeschäften aus der Bundesrepublik Deutschland in ein außereuropäisches Land

I. R. eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im Drittlandsgebiet endet, kann mit der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes in das Drittlandsgebiet nur eine Ausfuhrlieferung i. S. d. § 6 UStG bewirkt werden. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder Versendungslieferung zur Anwendung (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 14 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Der russische Unternehmer R bestellt eine Werkzeugmaschine bei dem polnischen Unternehmer PL. PL bestellt die Maschine bei D1 in Frankfurt, der die Bestellung an den Hersteller D2 in Stuttgart weitergibt. PL holt die Maschine in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem Lkw unmittelbar nach Russland zu R.

Lösung:

Bei diesem Reihengeschäft werden drei Lieferungen (D2 an D1, D1 an PL und PL an R) ausgeführt.

Die Beförderung ist nach § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG der zweiten Lieferung D1 an PL zuzuordnen, da PL als mittlerer Unternehmer in der Reihe offensichtlich in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt. Ort der Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG Stuttgart (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

Die erste Lieferung D2 an D1 und die dritte Lieferung PL an R sind ruhende Lieferungen.

Der Lieferort für die erste Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangeht. Sie ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Deutschland. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt bei ruhenden Lieferungen nicht in Betracht.

Der Lieferort für die dritte Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG in Russland (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgt.

Holt im vorliegenden Fall der R die Maschine selbst bei D2 in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem Lkw nach Russland, ist die Beförderung der dritten Lieferung (PL an R) zuzuordnen. Ort der Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG Stuttgart (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei.

Die erste Lieferung (D2 an D1) und die zweite Lieferung (D1 an PL) sind als ruhende Lieferungen jeweils in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sie der Beförderungslieferung vorangehen (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG). PL muss beim zuständigen Finanzamt in Deutschland die o. a. Lieferung zur Umsatzbesteuerung erklären.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn bei der Warenbewegung vom Inland in das Drittlandsgebiet das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates berührt wird (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 1 UStAE).

 

TIPP

In der Praxis zeigt sich immer wieder, wie wichtig es ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausfuhr stets genauestens zu prüfen. Insbesondere ist es wichtig zu erkennen, dass

  • nur die bewegte Lieferung steuerfrei sein kann und
  • keine Steuerfreiheit bei Abholung durch einen deutschen Kunden gegeben ist.

Im Zweifelsfall sollte der das Steuerrisiko tragende liefernde Unternehmer vom Kunden konsequent alle erforderlichen Nachweise einfordern und – werden diese nicht erbracht – steuerpflichtig liefern.

Auslieferungslager

Vgl. Stichwort "Konsignationslager".

Gebrochene Beförderungen oder Versendungen

Das unmittelbare Gelangen i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG setzt grundsätzlich

  • eine Beförderung oder Versendung
  • durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer

voraus; diese Voraussetzung ist bei der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (so genannte gebrochene Beförderung oder Versendung) nicht erfüllt (Abschn. 3.14 Abs. 4; dazu ausführlich Rz. 103 ff UStAE).

Inland – Lieferort bei Warenbewegungen

Die allgemeinen Grundsätze des § 3 Abs. 6 f. UStG finden auch bei Reihengeschäften Anwendung, bei denen keine grenzüberschreitende Warenbewegung stattfindet. Ist an solchen Reihengeschäften ein in einem anderen Mitgliedstaat oder im Drittland ansässiger Unternehmer beteiligt, muss er sich wegen der im Inland steuerbaren Lieferung stets im Inland steuerlich registrieren lassen (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 12 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer D1 aus Essen bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer B in Belgien. B bestellt die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D2 in Bielefeld. D2 lässt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Bielefeld unmittelbar nach Essen an den D1 transportieren.

Lösung:

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (D2 an B und B an D1) ausgeführt.

Die Versendung ist der ersten Lieferung D2 an B zuzuordnen, da D2 als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in ...

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