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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Betreuungsleistungen sowohl des Vereinsbetreuers als auch des Betreuungsvereins selbst stellen mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 Nr. 1 AO dar. Erhält der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG körperschaftsteuerbefreite Verein Aufwendungsersatz oder eine Vergütung seiner Leistungen, kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG angewandt werden, sofern seine Leistungen nicht steuerbefreit sind.

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