Rz. 32

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

§ 3c Abs. 3 Satz 1 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen EU-Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (vgl. Abschn. 18k.1 UStAE) zu erklären ist.

 

Beispiel 8

Ein in Südkorea ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör (Sachwert: 150 EUR oder weniger) an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird durch den Händler aus dem Lager in Südkorea nach Deutschland an den Wohnsitz der Privatperson versendet.

Da die Ware aus dem Drittlandsgebiet in den EU-Mitgliedstaat eingeführt wird, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes an den Erwerber endet (hier: Deutschland), verlagert sich der Ort nach § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG nach Deutschland, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist.

In diesem Fall erfolgt die Einfuhr steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge