Rz. 31

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

§ 3c Abs. 2 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Abs. 2 Sätze 3–6 und Abschn. 3.18 Abs. 4 Sätze 1–8 gelten entsprechend.

 

Beispiel 7

Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör (Sachwert: 200 EUR) an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird durch H aus dem Lager in Südkorea nach Deutschland versendet, wo die Zollanmeldung erfolgt. Von dort aus wird die Ware weiter an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet.

Da die Ware aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes an den Erwerber endet (hier: Frankreich), eingeführt wird, verlagert sich der Ort nach § 3c Abs. 2 Satz 1 UStG an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (hier: Frankreich).

H hat den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Art. 250261 MwStSystRL) zu erklären.

 
Hinweis

Da im Beispielsfall der Sachwert 200 EUR beträgt, bleibt nur das allgemeine Besteuerungsverfahren. Denn die Obergrenze des § 18k UStG in Höhe von 150 EUR ist überschritten.

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