Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist die Finanzbehörde zuständig, welche die betroffene Steuer verwaltet (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i. V. m. §§ 409, 387 Abs. 1 AO). Im Falle eventueller Mehrfachzuständigkeiten ist nach § 410 Abs. 1 Nr. 1, § 390 Abs. 1 AO die Behörde zuständig, die zuerst ein Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen § 26a eingeleitet hat. Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 und 6 UStG ergab sich bislang aus der sinngemäßen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i. V. m. den §§ 409 S. 1 und 387 Abs. 1 AO. Mit Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I, 1266), wurde § 26a UStG um einen Absatz 3 ergänzt. Mit Einführung des neuen Absatz 3 wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass das Bundeszentralamt für Steuern für diese Aufgaben zuständig ist.

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