Rz. 103

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine unzulässige Diskriminierung von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmern liegt hierin nicht. Denn auch ein Unternehmer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und der in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Erstattung von Mehrwertsteuer verlangt, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Er muss nach Art. 17 Abs. 4 der RL 77/388/EWG i. V. m. Art. 3 Buchst. b S. 1 der 8. RL des Rates vom 06.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 79/1072/EWG – RL 79/1072/EWG – durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er "Mehrwertsteuerpflichtiger" dieses Staates ist. Dementsprechend sieht auch das Muster dieser Bescheinigung (Anhang B zur RL 79/1072/EWG) vor, dass der Steuerpflichtige "als Mehrwertsteuerpflichtiger" eingetragen ist. Überdies darf nach Art. 3 Abs. 2 der RL 86/560/EWG die Erstattung von Mehrwertsteuer an im Drittland ansässige Unternehmer nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Antragsteller nicht günstiger stellen darf als Antragsteller, die im (übrigen) Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (vgl. BFH vom 23.10.2003, Az: V R 49/01, BFH/NV 2004, 673; zur Vereinbarkeit des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens mit dem Gemeinschaftsrecht – Diskriminierungsverbot, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – vgl. ferner BFH vom 04.07.2005, Az: V B 195/04, BFH/NV 2005, 2064, mit Nachweisen).

 

Rz. 104

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59ff. UStDV setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind (vgl. BFH vom 10.04.2003, Az: V R 35/01, BFHE 202, 187, BStBl II 2003, 782, unter II.1.). Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer die Vergütung von Vorsteuerbeträgen abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG (lediglich) ein besonderes Vergütungsverfahren vor (vgl. § 18 Abs. 9 S. 1 UStG). Sie lassen aber die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt. Deshalb muss der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen begehrende Steuerpflichtige bereits bei Leistungsbezug Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG).

 

Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (vgl. § 18 Abs. 9 UStG). Die Einzelheiten des Vergütungsverfahrens sind in §§ 59ff. UStDV geregelt. Der Vergütungsantrag ist eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 2 AO, die nach Zustimmung durch die Finanzbehörde (§ 168 S. 1 und 2 AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 214 Rz 116; Schmid in Offerhaus/Söhn/Lange, § 18 UStG Rz 339; Walkenhorst in Peter/Burhoff/Stöcker, Umsatzsteuer, § 18 Rz 368; Kronthaler in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 125).

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